Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen 

in der Saison 2023/2024

 

1. Geltungsbereich der ATGB

1.1 Anwendungsbereich: Diese Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (fortan: „ATGB“) gelten für den Erwerb und/oder die Verwendung von Tageskarten und/oder sonstiger Eintrittskarten (fortan: „Ticket bzw. Tickets“) für Veranstaltungen der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, Rheinlanddamm 207-209, 44137 Dortmund (fortan: „Club bzw. Veranstalter“) vom Veranstalter oder vom Veranstalter autorisierten Dritten an dem jeweilig genutzten Veranstaltungsort, insbesondere im SIGNAL IDUNA PARK oder dem Stadion „Rote Erde“, Strobelallee 50, 44139 Dortmund (jeweils das „Stadion sowie den Zutritt und Aufenthalt im Stadion.
1.2 Auswärtstickets: Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung
von Tickets mit Geltung für Auswärtsspiele des Clubs berechtigen („Auswärtstickets“), begründet wird, wenn die
Auswärtstickets vom Club oder von autorisierten Verkaufs-/Ausgabestellen erworben werden. Spätestens mit Zutritt zu den
Stadien bei Auswärtsspielen können weitere Regelungen (z.B. AGB oder Stadionordnung des Heimclubs) Geltung erlangen.
Sollten diese ATGB Regelungen des Heimclubs widersprechen, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Club diese
ATGB Vorrang. Rechtsverhältnisse, die den Kunden überhaupt erst dazu berechtigen, Angebote für den Erwerb von Eintrittskarten
für Spiele bei dem jeweiligen Auswärtsclub abzugeben (z.B. die Zuteilung von Promo-Codes), sind von diesen ATGB nicht
umfasst.
1.3 Gästetickets: Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Bezug von Tickets über den
Gastclub und/oder die Verwendung dieser Tickets bei Stadionzutritt bei einem Spiel des Gastclubs im Stadion begründet wird
(„Gästetickets“). Sollten diese ATGB Regelungen des jeweiligen Gastclubs widersprechen, die dieser bei Verkauf der Tickets
einbezogen hat, etwa den ATGB des Gastclubs, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Club diese ATGB Vorrang.
1.4 ÖPNV: Hinsichtlich des mit einem erworbenen Ticket ggf. eingeräumten Anspruchs auf Beförderung mit den Verkehrsmitteln
der Verkehrsverbünde des ÖPNV NRW (VRR, VRS, AVV und WT [NWL]) kommt ein Beförderungsvertrag ausschließlich zwischen
dem Erwerber des Tickets und dem von ihm in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen, in dessen Namen der
Veranstalter den im Preis eines Tickets enthaltenen Fahrkostenanteil einzieht, zustande. Auf die insoweit ggf. gesonderten Beförderungsbestimmungen
des Verkehrsunternehmens wird hingewiesen, insbesondere gilt, dass bei print@home-ticket oder
ggf. mobile ticket ein separater ÖPNV-Fahrschein über ein DSW21-Portal kostenfrei vom Besucher zu beziehen ist. Verantwortlich
für die Beförderungsleistung bleibt ausschließlich die jeweilige Betreibergesellschaft des öffentlichen Nahverkehrs.
1.5 Im Folgenden wird aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung lediglich die männliche Geschlechtsform genutzt. Sie soll
gleichermaßen für weibliche, diverse und männliche Formen gelten.

2. Ticketbestellung, Vertragsschluss und Leistungsgegenstand

2.1 Bezugswege: Tickets für die Veranstaltungen des Clubs sind grundsätzlich nur beim Club oder bei autorisierten Verkaufs-
/Ausgabestellen (inkl. Gastclub) oder auf der offiziellen Zweitmarktplattform des Clubs (abrufbar unter https://www.ticketonlineshop.
com/ols/bvb/); „Zweitmarktplattform“) zu beziehen. Ob eine Verkaufs-/Ausgabestelle vom Club autorisiert ist,
kann unter der Kontaktadresse unter Ziffer 14 („Kontaktadresse“) abgefragt werden. Sollten für den Ticketerwerb bei den
autorisierten Verkaufs-/Ausgabestellen zusätzlich zu diesen ATGB abweichende Bestimmungen gelten, haben im Verhältnis
zwischen dem Kunden und dem Club diese ATGB Vorrang.
2.2 Online-Bestellung: Bei der Online-Bestellung von Tickets werden ggf. Zugangsdaten vergeben. Der Kunde ist selbst dafür
verantwortlich, dass keine unbefugten Dritten Kenntnis von seinen Zugangsdaten erhalten. Der Kunde haftet für alle in diesem
Zusammenhang eintretenden missbräuchlichen Nutzungen durch Dritte, es sei denn, er hat den Missbrauch nicht zu vertreten.
Im Fall einer Online-Bestellung eines Tickets gibt der Kunde mit dem auf der Internet-Präsenz des Clubs dafür vorgesehenen
Online-Befehl ein verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss mit dem Club ab. Sollte der Club dem Kunden den Eingang des
Vertragsangebotes online in einen Zwischenschritt bestätigen („Bestellbestätigung“), stellt diese Bestellbestätigung noch
keine Annahme des Angebots dar, sondern steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Tickets und der Berücksichtigung
besonderer Umstände (z.B. Sicherheitsaspekte). Für alle Online-Bestellverfahren gilt: Erst mit Übermittlung (inkl.
elektronischem Versand, z.B. bei print@home-ticket oder ggf. mobile ticket oder ggf. Übermittlung per App) oder ggf. mit
Hinterlegung der Tickets (Ziffer 5) kommt der Vertrag zwischen Club und dem Kunden auf Grundlage dieser ATGB zustande.
2.3 Sonstige Bestellung: Bei Bestellung über abweichende Vertriebswege des Clubs kommt der Vertragsschluss mit dem
Zeitpunkt der Übermittlung (inkl. elektronischem Versand, z.B. bei print@home-ticket oder ggf. mobile ticket oder ggf. Übermittlung
per App) oder ggf. mit Hinterlegung der Tickets (Ziffer 5) auf Grundlage dieser ATGB zustande.
2.4 Sonderbedingungen: Der Club behält sich vor, die für den Verkauf im Rahmen einer Veranstaltung und für den einzelnen
Kunden zur Verfügung stehende Ticketanzahl nach eigenem Ermessen zu beschränken sowie Ticketermäßigungen und/oder
Vorzugsbedingungen zu gewähren oder zu verweigern. Für die autorisierten Vorverkaufsstellen können abweichende Bestimmungen
getroffen werden.
2.5 Besuchsrecht: Der Club als Ticketaussteller will den Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion nicht jedem, sondern nur den -
jenigen gewähren, die die Tickets bei dem Club oder einer autorisierten Verkaufs-/Ausgabestelle, über die Zweitmarktplattform
oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 8.3 erworben haben und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen
(z.B. nach Ziffer 9.4) erfüllen. Der Club gewährt daher nur Personen, die die durch in oder auf dem Ticket verankerte
Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Strich- oder QR-Code, Warenkorbnummer) identifizierbar sind und/oder
gegenüber Zweiterwerbern, die nach Ziffer 8.3 Tickets zulässig erworben hat und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen
(z.B. nach Ziffer 9.4) erfüllen, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“). Zum Nachweis der Identität ist ein geeignetes amtliches
Identifikationsdokument (z.B. Personalausweis oder Reisepass) mit sich zu führen und auf Verlangen des Clubs
und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Die Kunden und Ticketinhaber sind beim Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion
verpflichtet, auf Nachfrage des Clubs anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis sie die Tickets erworben haben;
dies kann auch die namentliche Nennung des Ticketverkäufers einschließen. Tickets, die auf von dem Club nicht autorisierten
Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser
Ziffer 2.5 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 8.5 und 9.3 auslösen. Der Club erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich
des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en)
gewährt. Der Club wird auch dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Kunde und Ticketinhaber kein wirksames
Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat.

3. Ermäßigte Tickets

3.1 Ermäßigungsberechtigung: Der Club kann Ermäßigungen für bestimmte Personengruppen gewähren, insoweit wird auf die
jeweils aktuelle Preisliste verwiesen. Doppelte Ermäßigungen werden nicht gewährt. Für die jeweilige Ermäßigungsberechtigung
ist der Tag maßgeblich, an dem die Veranstaltung stattfindet, für die ein Ticket bezogen wird.
3.2 Ermäßigungsnachweis: Der jeweils aktuelle amtliche bzw. offizielle Ermäßigungsnachweis ist beim Erwerb der Tickets
vorzulegen und auch beim Stadionzutritt mitzuführen sowie auf Anfrage des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Wird er nicht
mitgeführt bzw. ist er nicht gültig, kann der Zutritt zum Stadion verweigert werden; der zurückgewiesene Kunde hat keinen
Anspruch auf Schadensersatz. Zuwiderhandlungen können mit einem Verweis aus dem Stadion sowie mit einer Strafanzeige
geahndet werden.
3.3 Kindertickets: Kindertickets können nur zusammen mit mindestens einem Ticket für Erwachsene erworben werden. Kinder
im Besitz eines Kindertickets erhalten nur in Begleitung eines volljährigen aufsichtspflichtigen Erwachsenen mit gültigem
Ticket Zutritt zum Stadion.
3.4 Weitergabe und Aufwertung: Für die Weitergabe von ermäßigten Tickets gelten die Regelungen in Ziffer 8 mit der
zusätzlichen Maßgabe, dass eine Weitergabe nur möglich ist, wenn der neue Ticketinhaber die entsprechenden Ermäßigungsvoraussetzungen
ebenfalls erfüllt und gemäß Ziffer 3.2 nachweist, es sei denn, der neue Ticketinhaber zahlt vor Zutritt zum
Stadion einen Aufpreis in Höhe der Differenz zwischen dem ermäßigten und einem entsprechenden Tagesticket am jeweiligen
Spieltag („Aufwertung“). Für die Aufwertung eines Tickets kann vom Club eine Service- und ggf. Versandgebühr nach der
Preisliste erhoben werden. Ermäßigte Tagestickets können nur erworben werden, wenn die Ermäßigungsberechtigung nach
Ziffer 3.1 sowohl bei Ticketerwerb als auch bei Stadionzutritt vorliegt.
3.5 Sondertickets: Der Club kann nach eigenem Ermessen Tickets ohne entsprechende Erhebung von Kosten bzw. Gebühren
ausgeben („Sondertickets“). Die Ausgabe von Sondertickets ist stets mit einem bestimmten Zweck verbunden, der vom aus -
gebenden Club jeweils angegeben wird, weshalb

4. Zahlungsmodalitäten

4.1 3.1 Ermäßigungsberechtigung: Der Club kann Ermäßigungen für bestimmte Personengruppen gewähren, insoweit wird auf die
jeweils aktuelle Preisliste verwiesen. Doppelte Ermäßigungen werden nicht gewährt. Für die jeweilige Ermäßigungsberechtigung
ist der Tag maßgeblich, an dem die Veranstaltung stattfindet, für die ein Ticket bezogen wird.

Zuzüglich zum Ticketpreis kann der Club dem Käufer im Fall eines postalischen Ticketversands die Versandkosten und/oder für
Leistungen, die im Interesse des Käufers sind, eine angemessene Servicegebühr in Rechnung stellen. Diese Kosten ergeben
sich für den Käufer im Rahmen des jeweiligen Bestellvorgangs nach Ziffer 2.
Wird ausnahmsweise eine Bestellung auf Rechnung gewährt, verpflichtet sich der Erwerber den Rechnungsbetrag innerhalb
von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Mit Überschreitung des Zahlungstermins kommt der Erwerber ohne
gesonderte Mahnung in Verzug. Der Club behält sich zudem vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten
zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten,
Zinsen, Hauptforderung.
4.2 Stornierung: Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B.
keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu
streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren. Der Club hat zudem das Recht, Ticketanfragen zu stornieren
oder den Zugang zum Stadion zu verweigern, wenn unvollständige oder falsche Angaben hinsichtlich des Namens, der
Anschrift, der Telefonnummer und E-Mail gemacht werden. Die entsprechenden Tickets verlieren mit Sperrung ihre Gültigkeit.
Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen
bleibt dem Club vorbehalten.
4.3 SEPA-Lastschriftmandat: Erteilt der Kunde dem Club ein SEPA-Lastschriftmandat, erfolgt der Einzug der Lastschrift i.d.R.
erst nach der Rechnungsstellung und wird dem Kunden spätestens einen Geschäftstag vorher angekündigt. Der Kunde sichert
zu, für entsprechende Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift
entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Club ver -
ursacht wurde.

5. Versand und Hinterlegung

5.1 Versand: Der postalische Versand von Tickets in Papierform erfolgt auf Kosten des Kunden, wobei der Club das Versandunternehmen
auswählt und diesem die Versanddaten des Kunden zur Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) der EU-Datenschutzgrundverordnung
(„DSGVO“) zur Verfügung stellt. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung beim
Versand trägt der Club. Die entsprechende Zustellung beim Kunden erfolgt regelmäßig innerhalb von sieben (7) Werktagen ab
Bestellbestätigung (vgl. Ziffer 2.2). Sofern der Zugang bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist, ist ein Abhandenkommen im
Rahmen des Versands dem Club unverzüglich an die Kontaktadresse mitzuteilen. Die Neuausstellung von im Rahmen des
Versands abhandengekommenen Tickets durch den Club erfolgt nach Maßgabe von Ziffer 6.3.
5.2 Elektronische Tickets: Bei Übermittlung elektronischer Tickets (z.B. print@home oder mobile-tickets) werden dem Kunden
die bestellten Tickets elektronisch (z.B. per E-Mail) in Form eines QR-/Barcode und im PDF-Format oder zum Abruf in einer
mobilen App zum Abruf übermittelt. Bei Übermittlung eines elektronischen Tickets werden keine Versandgebühren erhoben.
Der QR-/Barcode für den Zugang zum Stadiongelände ist auf dem mobilen Endgerät (z.B. Smartphone) dauerhaft verfügbar zu
machen oder in gut lesbarer Qualität in A4-Papierform auszudrucken und bei der Veranstaltung mit sich zu führen. Nicht
lesbare 2D-Barcodes oder Ausdrucke, die nicht auf ein Verschulden des Clubs zurückzuführen sind, berechtigen grundsätzlich
nicht zum Zutritt zum Stadiongelände. Die Rechtsgrundlage für die damit jeweils einhergehende Verarbeitung von personenbezogenen
Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO.
5.3 Hinterlegung: Sofern bei kurzfristiger Bestellung und Hinweis durch den Club ein rechtzeitiger Zugang der Tickets nicht
mehr gewährleistet werden kann, ist im Einzelfall nach freiem Ermessen vom Club eine Vereinbarung über die Hinterlegung
der Tickets an dem hierfür am Stadion eingerichteten Service-Center [derzeit die Außenschalter der BVB FanWelt] zur Abholung
möglich. Die Abholung der Tickets ist nur durch den Kunden oder einen vom Kunden schriftlich bevollmächtigten Dritten
unter Vorlage eines geeigneten amtlichen Identifikationsdokuments (Personalausweis, Reisepass etc.) möglich. Der Club kann
für die Hinterlegung des Tickets eine angemessene Servicegebühr verlangen. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer
Beschädigung der Tickets vor der Abholung trägt der

6. Reklamation, Defekt, Abhandenkommen, Umpersonalisierung

6.1 Reklamation: Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigung als auch Ticket nach deren Zugang unverzüglich und
gewissenhaft auf Fehlerfreiheit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort.
Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar fehlerhaft sind, muss unverzüglich,
d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Bestellbestätigung oder des
Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend) oder auf
dem Postweg an die Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7)
Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das
Ticket übergeben wird und/oder im Fall hinterlegter Tickets nach Ziffer 5.3 hat die Reklamation unverzüglich zu erfolgen, im
Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Fehlerhaft im Sinne dieser Ziffer 6.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen
von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild,
fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung
oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das
Übertragungsprotokoll der E-Mail. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation elektronischer Tickets sperrt der Club diese
gegen entsprechenden Nachweis des Fehlers sowie der Legitimation des Kunden (z.B. Zusendung eines Screenshots unter
Nennung der entsprechenden Bestellnummer) und stellt kostenfrei ein neues elektronisches Ticket unter Behebung des
Fehlers aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 6.3 abhandengekommene oder für
die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden
seitens des Clubs zurückzuführen ist.
6.2 Defekt: Im Fall eines technischen Defekts eines Tickets bzw. bei Schwierigkeiten im Rahmen der elektronischen Zugangskontrolle
stellt der Club bei nachgewiesener Legitimation des Kunden unter Sperrung des alten Tickets ein neues Ticket aus
oder schaltet das alte Ticket entsprechend frei. Dies gilt ausdrücklich nicht für technische Defekte, die eindeutig vom Kunden
hervorgerufen wurden, (z.B. Beschädigung der im oder auf dem Ticket verankerten Individualisierungsmerkmale (vgl. Ziffer
9.3 d)), Defekt des mobilen Endgeräts (z.B. Smartphone), nicht lesbarer Ausdruck etc.). Für die Neuausstellung können
Service gebühren nach der Preisliste des Clubs erhoben werden, es sei denn, der Club oder vom Club beauftragte Dritte haben
den Defekt nachweislich zu vertreten.
6.3 Abhandenkommen: Der Club ist über das Abhandenkommen, d.h. jeden unfreiwilligen Verlust, von bei ihm erworbenen
Tickets unverzüglich über die Kontaktadresse in Textform (E-Mail ausreichend) oder auf dem Postweg zu unterrichten. Der
Club ist berechtigt, diese Tickets unmittelbar nach entsprechender Anzeige zu sperren. Im Fall des Abhandenkommens eines
der elektronischen Zugangskontrolle unterliegenden Tickets erfolgt nach Anzeige des Abhandenkommens, Sperrung des
Tickets und Legitimationsprüfung des Kunden eine Neuausstellung des Tickets. Für die Neuausstellung kann vom Club eine
Servicegebühr nach der Preisliste erhoben werden. Bei missbräuchlichen Anzeigen eines Abhandenkommens erstattet der
Club Strafanzeige. Eine Neuausstellung anderer abhandengekommener
Tickets kann aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

7. Rücknahme und Erstattung, Umplatzierung

7.1 Kein Widerrufs- oder Rücknahmerecht: Auch wenn der Club Tickets über Fernkommunikationsmittel im Sinne
des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht
gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Kunden beim Kauf eines Tickets. Dies bedeutet, dass ein
zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Angebotsabgabe bzw. Bestellung von Tickets ist
damit unmittelbar nach Bestätigung durch den Club bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der
bestellten Tickets.
7.2 Umtausch und Rücknahme: Umtausch und Rücknahme von Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen. Kann ein Kunde
sein Ticket aus persönlichen Gründen nicht nutzen (z.B. Krankheit), ist ausnahmsweise eine Weitergabe des
Tickets an einen Dritten im Rahmen der Regelung unter Ziffer 8.3 (hier insbesondere über die die offizielle Zweitmarktplattform
des Clubs) zulässig.
7.3 Verlegung oder Spielabbruch: Bei einer zeitlichen oder örtlichen Verlegung der Veranstaltung im Fall einer bei Erwerb des/
der Tickets bereits endgültig terminierten Veranstaltung behalten die entsprechenden Tickets ihre Gültigkeit. Der Kunde kann
vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend) oder schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse
zu erklären. Der betroffene Kunde erhält gegen Vorlage des Tickets bzw. Rücksendung des Tickets auf eigene Rechnung
an den Club, im Fall elektronisch übermittelter Tickets unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer in der Rücktrittserklärung,
den entrichteten Ticketpreis erstattet; Club behält sich vor, Service- und Versandgebühren nicht zu erstatten.
Bei Abbruch der Veranstaltung besteht kein Anspruch des Kunden auf Erstattung des entrichteten Ticketpreises, es sei denn,
der Club hat den Spielabbruch zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit den Interessen
des Clubs sprechen im Einzelfall für eine Erstattung. Die endgültige spielplanmäßige Ansetzung bzw. Terminierung einer
Veranstaltung gilt nicht als Verlegung im Sinne dieser Regelung und berechtigt den Kunden daher nicht zum Rücktritt, wenn
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN IN DER SAISON 2023/2024
bei Erwerb des Tickets die endgültige Ansetzung bzw. Terminierung einer Veranstaltung noch nicht feststand. Der Club haftet in
diesen Fällen gegenüber dem Ticketinhaber nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. Reise- und Übernachtungskosten).

7.4 Wiederholungsspiel: Im Fall eines Wiederholungsspiels, d.h. der Neuansetzung einer bereits begonnenen und gemäß Ziffer
7.3 abgebrochenen Veranstaltung, gilt das Wiederholungsspiel als neue Veranstaltung; das Ticket für die ursprüngliche Veranstaltung
besitzt hierfür keine Gültigkeit, es sei denn, der Club weist ausdrücklich auf eine Gültigkeit des Tickets auch für das
Wiederholungsspiel hin. Im Fall der fortbestehenden Gültigkeit kann der Kunde, soweit es sich um Tagestickets handelt, vom
Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend) oder schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse
zu erklären. Es gelten die in Ziffer 7.3 geregelten Rücktrittsfolgen.
7.5 Spielabsage und/oder Zuschauerausschluss: Bei ersatzloser Absage der Veranstaltung und/oder bei einer Veranstaltung, die
nach Maßgabe eines zuständigen Verbandes oder einer zuständigen Behörde ganz oder zum Teil unter Ausschluss von Zuschauern
stattfinden muss, sind sowohl der Club als auch der betroffene Kunde berechtigt, vom Vertrag über den Ticketerwerb für die
betroffene Veranstaltung zurückzutreten. Der Rücktritt durch den betroffenen Kunden ist in Textform (E-Mail ausreichend) oder
schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse zu erklären. Es gelten die in Ziffer 7.3 geregelten Rücktrittsfolgen.
7.6 Vergebliche Aufwendung: Der Club haftet in den Fällen der Ziffern 7.3 bis 7.5 gegenüber dem Kunden bzw. Ticketinhaber
nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. vergebliche Reise- und Übernachtungskosten), es sei denn, der Club hat das jeweils
die Änderung im Vertragsverhältnis auslösende Ereignis zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des
Kunden mit den Interessen des Clubs spricht im Einzelfall für eine Haftung.
7.7 Umplatzierung: Der Kunde erkennt an, dass der Club aus wichtigem Grund (z.B. verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich
vorgegebene Zutrittsbeschränkungen oder sonstige Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen) berechtigt ist, dem Kunden von seinen
bestellten Plätzen abweichende Plätze derselben oder einer höheren Kategorie zuzuweisen; in diesem Fall besteht seitens
des Kunden weder ein Rücktrittsrecht noch ein Anspruch auf Erstattung.
7.4 Wiederholungsspiel: Im Fall eines Wiederholungsspiels, d.h. der Neuansetzung einer bereits begonnenen und gemäß Ziffer
7.3 abgebrochenen Veranstaltung, gilt das Wiederholungsspiel als neue Veranstaltung; das Ticket für die ursprüngliche Veranstaltung
besitzt hierfür keine Gültigkeit, es sei denn, der Club weist ausdrücklich auf eine Gültigkeit des Tickets auch für das
Wiederholungsspiel hin. Im Fall der fortbestehenden Gültigkeit kann der Kunde, soweit es sich um Tagestickets handelt, vom
Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend) oder schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse
zu erklären. Es gelten die in Ziffer 7.3 geregelten Rücktrittsfolgen.
7.5 Spielabsage und/oder Zuschauerausschluss: Bei ersatzloser Absage der Veranstaltung und/oder bei einer Veranstaltung, die
nach Maßgabe eines zuständigen Verbandes oder einer zuständigen Behörde ganz oder zum Teil unter Ausschluss von Zuschauern
stattfinden muss, sind sowohl der Club als auch der betroffene Kunde berechtigt, vom Vertrag über den Ticketerwerb für die
betroffene Veranstaltung zurückzutreten. Der Rücktritt durch den betroffenen Kunden ist in Textform (E-Mail ausreichend) oder
schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse zu erklären. Es gelten die in Ziffer 7.3 geregelten Rücktrittsfolgen.
7.6 Vergebliche Aufwendung: Der Club haftet in den Fällen der Ziffern 7.3 bis 7.5 gegenüber dem Kunden bzw. Ticketinhaber
nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. vergebliche Reise- und Übernachtungskosten), es sei denn, der Club hat das jeweils
die Änderung im Vertragsverhältnis auslösende Ereignis zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des
Kunden mit den Interessen des Clubs spricht im Einzelfall für eine Haftung.
7.7 Umplatzierung: Der Kunde erkennt an, dass der Club aus wichtigem Grund (z.B. verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich
vorgegebene Zutrittsbeschränkungen oder sonstige Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen) berechtigt ist, dem Kunden von seinen
bestellten Plätzen abweichende Plätze derselben oder einer höheren Kategorie zuzuweisen; in diesem Fall besteht seitens
des Kunden weder ein Rücktrittsrecht noch ein Anspruch auf Erstattung.

8. Nutzung und Weitergabe, Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe

8.1 Schützenswertes Interesse des Clubs: Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem
Stadionbesuch, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Trennung von Fans der gegnerischen Mannschaften und zur Unterbindung
der nicht autorisierten Ticketweitergabe, insbesondere zur Vermeidung von Ticketspekulationen (z.B. Ticketerwerb mit
dem Ziel der direkten Weiterveräußerung oder der Weiterverkauf von Tickets zu erhöhten Preisen), und zur Erhaltung einer
möglichst breiten Versorgung der Fans mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen, liegt es sowohl im Interesse des Clubs als
auch dem Kunden und Zuschauer, die Weitergabe von Tickets angemessen einzuschränken.
8.2 Unzulässige Weitergabe: Der Verkauf von Tickets bzw. die Vergabe von Sondertickets erfolgt ausschließlich zur privaten,
nicht kommerziellen Nutzung durch den Kunden; jeglicher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf sowie jede sonstige
unzulässige Weitergabe bzw. jedes sonstige unzulässige Anbieten von Tickets durch den Kunden ist untersagt. Als unzulässige
Weitergabe bzw. unzulässiges Anbieten gilt insbesondere,
a) Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (z.B. bei eBay, Kleinanzeigen, Facebook) und/oder bei nicht
vom Club autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, StubHub etc.) zum Kauf bzw. zur Weitergabe anzubieten und/oder zu
verkaufen und/oder weiterzugeben,
b) Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Preis weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich entstandener
Transaktionskosten ist zulässig,
c) Tickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl, sei es an einem Spieltag oder über mehrere Spieltage verteilt, weiterzugeben,
d) Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben,
e) Tickets ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Clubs kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu
lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines
nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets,
f) Tickets an Personen weiterzugeben, gegen die ein Stadionverbot besteht oder die in den letzten fünf Jahren aus Sicherheitsgründen
vom Besuch von Sportveranstaltungen ausgeschlossen wurden, insbesondere wegen Beteiligung an Auseinandersetzungen
im Zusammenhang mit Fußballspielen in Erscheinung getreten sind und gegen die in diesem Zeitraum ein Stadionverbot
erlassen wurde, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste,
g) Tickets an Fans von Gastclubs weiterzugeben, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste,
h) Sondertickets weiterzuverkaufen oder an Personen weiterzugeben, bei denen der mit dem Sonderticket verbundene Zweck
nicht erfüllt ist,
i) Tickets weiterzuverkaufen, wenn diese Tickets unter Verwendung automatisierter Verfahren erworben wurden, die dazu dienen,
Beschränkungen über die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Tickets (vgl. Ziffer 2.4) oder andere für den Verkauf
der Tickets geltende Regularien zu umgehen (sog. BOT-Käufe).
8.3 Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen oder gewerblichen Gründen, insbesondere
in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen
Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 8.2 vorliegt und
a) die Weitergabe über die Zweitmarktplattform und in der hierfür auf der Zweitmarktplattform vorgegebenen Weise gemäß
Ziffer 8.4 erfolgt, oder
b) solange (1) der neue Ticketinhaber sich durch den Erwerb und die Nutzung des Tickets mit der Geltung dieser ATGB zwischen
ihm und dem Club einverstanden erklärt, (2) der Club auf dessen Anforderung hin (z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich
oder gesetzlich vorgegebener Schutz- bzw. Hygiene und Sicherheitsmaßnahmen) unter Nennung des neuen Ticketinhabers über
die Weitergabe des Tickets informiert wird oder der Club die Weitergabe an den neuen Ticketinhaber konkludent als zulässig
erklärt hat und (3) der Kunde oder Empfänger des Tickets auf Verlangen des Clubs. bzw. Veranstalters Auskunft darüber erteilt,
ob, wann, welche und wie viele Tickets ggf. zu welchem Preis an welche Personen veräußert oder weitergegeben wurden.
8.4 Zweitmarktplattform: Der Club kann dem Kunden nach eigenem Ermessen die Möglichkeit einräumen, über die Zweitmarktplattform
unter https://www.ticket-onlineshop.com/ols/bvb/ ein bereits erworbenes Ticket für das jeweils ausgewiesene Spiel
zum Weiterverkauf an potentielle Zweitmarkterwerber nach den folgenden Regelungen anzubieten.
a) Vor Einstellen eines Tickets zum Weiterverkauf auf der Zweitmarktplattform muss sich der Kunde online auf der Zweitmarktplattform
registrieren. Der Club behält sich in begründeten Einzelfällen das Recht vor, Angebote von Tickets auf der Zweitmarktplattform
abzulehnen. Inhaber von Dauerkarten sind berechtigt, das Besuchsrecht für das jeweils ausgewiesene Spiel als
Tagesticket anzubieten. Das Einstellen eines Tickets führt nicht zwangsläufig zu einem erfolgreichen Weiterverkauf über die
Zweitmarktplattform.
b) Sobald ein Kunde ein Angebot für ein Ticket auf der Zweitmarktplattform zum Weiterverkauf eingestellt hat, verpflichtet er
sich für die Dauer des eingestellten Angebotes, nicht über sein Recht aus diesem Ticket zu verfügen (z.B. Verkauf, Weitergabe,
Zutritt zur Veranstaltung). Der Kunde haftet im Falle von Zuwiderhandlungen für dadurch entstehende Schäden. Zudem behält
sich der Club das Recht vor, entsprechend der Regelung in Ziffer 8.6 die dort aufgeführten Sanktionen gegen den betroffenen
Kunden bzw. Ticketinhaber auszusprechen.
c) Der Club informiert den Kunden, sobald das Ticket erfolgreich auf der Zweitmarktplattform veräußert wurde. Vertragspartner
des Zweitmarkterwerbers wird der Club, nicht der ursprüngliche Kunde. Ziffer 2.2 gilt für Bestellungen von
Tickets durch den Zweitmarkterwerber auf der Zweitmarktplattform entsprechend. Ab diesem Zeitpunkt ist das Angebot des
Kunden bindend und der Kunde verliert sein in seinem Ticket verbrieftes Besuchsrecht. Der Kunde erhält vom Club eine
Gutschrift in Höhe des (anteiligen) Originalpreises des entsprechenden Tickets abzüglich anfallender Service-, Betriebs- und
Versandkosten des Clubs.
8.5 Daten des neuen Ticketinhabers: Die Verarbeitung des Namens, Anschrift, Mailadresse und Telefonnummer des neuen
Ticketinhabers durch den Club erfolgt einerseits zur Erfüllung der Verträge zwischen ihm und dem Club sowie zwischen ihm und
dem Kunden gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt diese Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen
des Clubs gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO. Die berechtigten Interessen des Clubs ergeben sich aus Ziffer 8.1. und 8.2.

8.6 Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe: Im Fall eines oder mehrerer Verstöße gegen die Regelung in Ziffer 8.2 und/oder
sonstiger unzulässiger Weitergabe von Tickets, ist der Club berechtigt,
a) Tickets, die vor Übergabe bzw. Versand an den Kunden entgegen den Regelungen in Ziffer 8.2 verwendet wurden, nicht an den
betroffenen Kunden zu liefern und zu stornieren;
b) die betroffenen Tickets entschädigungslos zu sperren und zu stornieren sowie dem Ticketinhaber entschädigungslos den
Zutritt zum Stadion zu verweigern bzw. ihn aus dem Stadion zu verweisen;
c) betroffene Kunden vom Ticketkauf für einen angemessenen Zeitraum, maximal jedoch fünf (5) Jahre, auszuschließen; maßgeblich
für die Länge der Sperre sind die Anzahl der Verstöße, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder
verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse;

d) sonstige, von dem betroffenen Kunden bereits bei dem Club erworbene Tickets, auch für vergleichbare Veranstaltungen, nicht
an den betroffenen Kunden zu liefern und entschädigungslos zu stornieren;
e) im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 8.2 a), 8.2 b), ), 8.2 d) und/oder 8.2 j) von dem jeweiligen
Kunden die Auszahlung des erzielten Mehrerlöses bzw. Gewinns nach Maßgabe von Ziffer 14 zu verlangen;
f) gegen den Kunden eine Vertragsstrafe gemäß Ziffer 11 zu verhängen;
g) betroffenen Kunden eingeräumte Vorzugsrechte, z.B. die mit der Mitgliedschaft im Club bzw. in offiziellen Fanclubs des Clubs
verbundenen Vorzugsrechte, nicht länger zu gewähren und/oder betroffenen Kunden die Mitgliedschaft im Club zu kündigen;
und/oder
h) in angemessener Art und Weise über den Vorfall, auch unter Nennung des Namens des Kunden, zu berichten, um eine vertragswidrige
Nutzung der Tickets in Zukunft zu verhindern.

9. Zutritt zum Stadion und Verhalten im Stadion 

9.1 Stadionordnung: Der Zutritt zum Stadion unterliegt der dort ausgehängten und unter https://www.bvb.de/Tickets/Infos-
AGBs/Stadionordnung jederzeit abrufbaren Stadionordnung. Mit Zutritt zum Bereich des Stadions erkennt jeder Ticketinhaber die
Stadionordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich; sie gilt unabhängig von der Wirksamkeit dieser ATGB.
9.2 Hausrecht: Die Wahrnehmung des Hausrechts steht dem Club oder von dem Club beauftragten Dritten jederzeit zu. Den
Anordnungen des Clubs, der Polizei, des Sicherheitspersonals und der Stadionverwaltung im Vorfeld, während und im unmittelbaren
Anschluss an eine Veranstaltung ist stets Folge zu leisten.
9.3 Zutrittsrecht: Grundsätzlich ist jeder Kunde oder Ticketinhaber mit einem wirksam gemäß Ziffer 2.5 erworbenen Besuchsrecht
zum Zutritt zum Stadion berechtigt. Die Stadionordnung, insbesondere die Weisungen der Polizei, des Veranstaltungs -
leiters und/oder der Ordnungskräfte, sind zu beachten. Der Zutritt zum Stadion kann verweigert werden, wenn
a) der Kunde oder Ticketinhaber sich weigert, sich vor Betreten des umgrenzten Stadionbereichs am Eingang und/oder im
Innenraum des Stadions einer vom Sicherheitspersonal vorgenommenen angemessenen Kontrolle seiner Person und/oder
seiner mitgeführten Gegenstände zu unterziehen, und/oder
b) der Kunde oder Ticketinhaber sich weigert, die besonderen Aufenthaltsregeln sowie ggf. weitere Hygiene- und Infektionsschutzregeln
gemäß der Stadionordnung einzuhalten; und/oder
c) der Kunde oder Ticketinhaber im Rahmen derselben Veranstaltung den umgrenzten Stadionbereich bereits einmal betreten
und anschließend wieder verlassen hat; in diesem Fall verliert das Ticket seine Gültigkeit, und/oder
d) die in oder auf den Tickets aufgedruckten verankerten Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Platzdaten,
Barcode, QR-Code, Serien- und /oder Warenkorbnummern) manipuliert, unkenntlich und/oder beschädigt oder mit dem Ticket
bereits ein Zutrittsversuch erfolgt ist, soweit dies nicht vom Club zu vertreten ist, und/oder
Im Fall der berechtigten Zutrittsverweigerung besteht kein Anspruch des Kunden bzw. des Ticketinhabers auf Entschädigung.
9.4 Besondere Zutrittsbedingungen: Aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich angeordneter
Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen, ist der Club berechtigt (und ggf. verpflichtet), besondere Zutrittsbedingungen für den
Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt festzulegen und deren Einhaltung auch gegenüber dem Kunden bzw. Ticketinhaber
durchzusetzen:
a) Der Club ist berechtigt, bestimmte Anforderungen zur Bedingung für den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt zu machen
und sich dies vom Ticketinhaber im Sinne einer Zutrittsvoraussetzung vor Stadionzutritt belegen zu lassen.
b) Der Club ist berechtigt, den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt zusätzlichen Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen
(z.B. Verarbeitung von weiteren personenbezogenen Daten und/oder Verarbeitung von vorhandenen personenbezogenen
Daten zu weiteren Zwecken; Zutritt zum Stadion nur in bestimmten Zeitfenstern; Beachtung bestimmter Hygienestandards) zu
unterwerfen. Diese werden dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sind von sind von allen Ticketinhabern ab Bekanntgabe
zwingend zu beachten. Soweit solche zusätzlichen Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen die Verarbeitung
weiterer personenbezogenen Daten und/oder vorhandener personenbezogenen Daten zu weiteren Zwecken umfassen, wird der
Club den Kunden bzw. Ticketinhaber gemäß Art. 13 f. DSGVO rechtzeitig vorab insbesondere über den konkreten Umfang und die
konkreten Zwecke der Verarbeitung informieren.
Die Rechtsgrundlage für die damit einhergehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist jeweils Art. 6 DSGVO.
c) Kann der Kunde bzw. Ticketinhaber die besondere Zutrittsbedingungen nach Ziffer 9.4 lit. a) und b) nicht erfüllen, kann der
Club den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt verweigern. Regressansprüche gegen den Club sind in einem solchen Fall
ausgeschlossen.
d) Gibt der Club besondere Zutrittsbedingungen nach Ziffer 9.4 lit. a) und b) erst nach Erwerb der entsprechenden Tickets durch
den Kunden bekannt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, im Fall von Dauerkarten ggf. teilweise im Hinblick auf die betroffene
Veranstaltung. Es gelten die in Ziffer 5.3 geregelten Rücktrittsfolgen. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn die besonderen
Zutrittsbedingungen nach Ziffer 9.4 lit. a) und b) bei Ticketerwerb bereits allgemein bekanntgegeben waren, oder erlischt
spätestens ab Zutritt des Kunden zum Stadiongelände.
9.5 Informationspflicht und Ansteckungsrisiko: Jeder Ticketinhaber ist verpflichtet, sich im Vorfeld einer Veranstaltung im
Stadion rechtzeitig über mögliche zeitliche Verlegungen, Zuschauerausschlüsse und geltende Schutz- und Hygienevorschriften
zu informieren. Die jeweils aktuellen Informationen hierzu sind unter https://www.bvb.de/Tickets/FAQ-AGBs/FAQ abrufbar. Jeder
Ticketinhaber erkennt zudem an, dass er sich – trotz ggf. ergriffener Schutz- und Hygienemaßnahmen – im Rahmen des
Besuchs einer Veranstaltung des Clubs mit (Virus-) Krankheiten infizieren kann. Mit dem Besuch einer Veranstaltung geht der
Ticketinhaber dieses Risiko bewusst ein.
9.6 Platzzuweisung: Jeder Ticketinhaber hat denjenigen Platz im Stadion einzunehmen, der auf seinem Ticket vermerkt ist bzw.
für den sein Ticket Geltung hat. Davon abweichend ist er auf Anordnung des Clubs oder des Sicherheitspersonals verpflichtet,
einen anderen Platz einzunehmen, sofern dies aufgrund eines gewichtigen sachlichen Grundes (z.B. Sicherheitsaspekte) erforderlich
ist; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
9.7 Sichtbehinderungen: Im gesamten Stadion kann es zu temporären Sichtbehinderungen, insbesondere durch das Schwenken
von Fahnen und/oder stehende Zuschauer, kommen. Reklamationen oder Ersatzansprüche auf Grund dieser Einschränkungen
sind ausgeschlossen.
9.8 Fanblocks: Der gesamte Südtribünen-Bereich (S/W, Süd, S/O) sowie weitere einzeln zugewiesene Blöcke im Stadion sind der
Heimbereich der Fans des Clubs („Heimbereich“). In diesem Heimbereich und darüber hinaus ausgewiesenen Bereichen des
Stadions kann es zu Sichtbehinderungen, insbesondere durch das Schwenken von Fahnen, kommen. Reklamationen oder
Ersatzansprüche auf Grund dieser Einschränkungen sind ausgeschlossen. Da der Club aus Sicherheitsgründen zur Trennung der
Fans gegnerischer Mannschaften verpflichtet ist, ist Fans des jeweiligen Gastclubs oder Personen, die aufgrund ihres Verhaltens
oder äußeren Erscheinungsbilds als Fans des Gastclubs angesehen werden können („Gästefans“), aus Sicherheitsgründen der
Zutritt zum und/oder der Aufenthalt im Heimbereich nicht gestattet; in ausschließlich vom Gastverein genutzten Bereichen
(Nord, N/O), ist zudem ein Zutritt in BVB-Fankleidung untersagt. Der Club, die Polizei und das Sicherheitspersonal sind berechtigt,
Gästefans, auch wenn sie im Besitz eines gültigen Tickets sind, den Zutritt zum Heimbereich zu verweigern und/oder die
Gästefans aus dem Heimbereich zu verweisen und, falls noch ausreichend Platz vorhanden ist, in den Gästebereich des Stadions
zu bringen bzw. bringen zu lassen. Kann kein anderer, geeigneter Platz angeboten werden, kann der Betroffene aus dem Stadion
verwiesen und/oder der Zutritt zum Stadion verweigert werden; für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
9.9 Ungebührliches Verhalten: Im Fall eines oder mehrerer Verstöße von Ticketinhabern bzw. Kunden gegen die nachfolgend
aufgeführten Verhaltensregelungen, die im gesamten Stadionbereich gelten sowie, wenn nicht explizit auf den Stadionbereich
beschränkt, ebenfalls bei vom Club veranstalteten bzw. organisierten Fahrten/An- und Abreisen zu Veranstaltungen des Clubs,
sind der Club, die Polizei und/oder das Sicherheitspersonal berechtigt,
• entschädigungslos von Ticketinhabern bzw. Kunden mitgeführte verbotene Gegenstände zu beschlagnahmen,
und/oder
• Ticketinhabern bzw. Kunden entschädigungslos den Zutritt zum Stadionbereich und/oder zum Veranstaltungsort zu
verweigern und/oder sie des Stadions bzw. des Platzes zu verweisen.
a) Es ist untersagt, ohne entsprechende Erlaubnis das Spielfeld zu betreten und/oder Absperrgitter bzw. die Umfriedung des
Stadioninnenraums zu besteigen oder zu passieren.
b) Es ist untersagt, offensichtlich alkoholisiert, unter Drogeneinfluss stehend und/oder vermummt zu sein, sich gewalttätig oder
in sonstiger Weise wider die öffentliche Ordnung zu verhalten oder die Besorgnis eines solchen Verhaltens zu erwecken.
c) Es ist untersagt, die folgenden Gegenstände mit sich zu führen und/oder zu benutzen: Waffen, Gegenstände, die als Waffen
oder Wurfgeschosse verwendet werden können, ätzende und leicht entzündbare Substanzen, Flaschen aller Materialien, Dosen
oder sonstige aus zerbrechlichem, splitternden oder besonders hartem Material bestehende Behältnisse, Fackeln, Feuerwerkskörper,
Rauchkerzen und/oder -pulver, bengalische Feuer und sämtliche anderen pyrotechnischen Gegenstände und Stoffe bzw.
Stoffgemische, Laser-Pointer, sperrige Gegenstände, nicht im Stadion erworbene Getränke, illegale Drogen, Kleidungsstücke,
die offensichtlich zu Vermummungszwecken mitgeführt werden, Tiere sowie sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die
Sicherheit im und rund um das Stadion, andere Besucher, Spieler und/oder Offizielle zu gefährden oder unangemessen zu
beeinträchtigen.
d) Es ist untersagt, die folgenden Gegenstände mit sich zu führen und/oder zu benutzen: Rassistische, fremdenfeindliche
und/oder rechts- bzw. linksradikale Propagandamittel, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner,
Schilder, Symbole und Flugblätter, sofern Anlass zu der Annahme besteht, dass diese im Stadion unangemessen zur Schau
gestellt werden. Unabhängig von mitgeführten Gegenständen sind das Äußern oder Verbreiten von menschenverachtenden,
rassistischen, fremdenfeindlichen, politisch-extremistischen, obszön anstößigen, provokativ beleidigenden und/oder links- bzw.
rechtsradikalen Parolen sowie entsprechende Handlungen im gesamten Stadionbereich verboten.
e) Der Aufenthalt im Stadion zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) und/oder der Erhebung von Spieldaten ist nur mit Einwilligung des Clubs und in den für diese Zwecke besonders
ausgewiesenen Bereichen zulässig. Ohne Einwilligung des Clubs ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder, Beschreibungen
oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung aufzunehmen bzw. zu erheben, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zur
privaten, nicht kommerziellen Nutzung. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der schriftlichen
Einwilligung des Clubs. In jedem Fall ist es untersagt, ohne Einwilligung des Clubs Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen
live oder zeitversetzt zu übertragen und/oder im Internet, insbesondere auf Social Media Plattformen und/oder Apps, und/oder
anderen Medien (einschließlich mobilen Endgeräten wie z.B. Smartphones, Tablets etc.) öffentlich wiederzugeben und/oder andere
Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten
benutzt werden, dürfen nicht ohne Einwilligung des Clubs oder eines vom Club autorisierten Dritten ins Stadion gebracht werden.
Der Club weist darauf hin, dass die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH („DFL GmbH“), der Deutsche Fußball Bund e.V. („DFB“)
und die Union of European Football Associations („UEFA“) berechtigt sind, unter Verstoß gegen diese Bestimmung übertragene
und/oder öffentlich wiedergegebene Aufnahmen zu löschen oder löschen zu lassen. Der Club weist weiter darauf hin, dass die
DFL GmbH, der DFB und/oder die UEFA ermächtigt werden können, darüberhinausgehende Ansprüche des Clubs gegen den
Zuschauer im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
f) Handlungen, die zu einer direkten oder indirekten kommerziellen Assoziation mit dem Club, dem DFL Deutsche Fußball Liga
e.V. („DFL e.V.“), der DFL GmbH, dem DFB, der UEFA, der Veranstaltung oder Teilen davon führen können, sind im gesamten
Stadionbereich ohne schriftliche Einwilligung des Clubs oder von vom Club autorisierten Dritten verboten. Es ist insbesondere
untersagt, im Stadionbereich
(i) eine derartige Assoziation durch unerlaubte Nutzung von Logos oder sonstigen Kennzeichen anderweitig herzustellen oder
dies zu versuchen,
(ii) gezielt kommerzielle Werbung aller Art zu betreiben, z.B. Werbebroschüren oder andere schriftliche Informationen zu
ver teilen, die ein Geschäft, eine Sache oder eine Dienstleistung betreffen,
(iii) Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleidung oder sonstige Gegenstände oder (Dienst-)Leistungen anzubieten, zu verkaufen
oder mit Verkaufsabsicht mit sich zu führen.
g) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände im gesamten Stadionbereich nur mit
Einwilligung des Clubs erlaubt: Fahnen- und Transparentstangen mit einer Länge von über 1,5 m und/oder größerem Durchmesser
als 3 cm, Doppelhalter, Spruchbänder, Banner, Fahnen und Transparente mit einer Fläche von mehr als 2 qm, mechanisch
oder elektrisch betriebene Lärminstrumente und/oder Geräte zur Geräusch- und/oder Sprachverstärkung.
h) Es ist ferner untersagt, (i) ein Ticket und/oder die in oder auf dem Ticket aufgedruckten verankerten Individualisierungsmerkmale
(z.B. Namensaufdruck, Platzdaten, Barcode, QR-Code, Serien- und /oder Warenkorbnummern) ganz oder teilweise zu
manipulieren, unkenntlich zu machen, zu fälschen und/oder zu beschädigen,(ii) sich in anderen als den durch die Eintrittskarte
oder die Akkreditierung bestimmten Bereichen des Stadions aufzuhalten (Umgehung der Blockbindung), (iii) auf dem gesamten
Stadiongelände Fotos, Videos, Bildaufnahmen o.Ä. ohne Einwilligung des abgebildeten Stadionbesuchers aufzunehmen, zu
speichern, zu veröffentlichen und/oder öffentlich zugänglich zu machen (iv) im Stadion sichtbehindernde Transparente mit dem
Zweck, unerlaubte Handlungen zu verdecken oder zu ermöglichen, zu entrollen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten und Konkretisierung von Verboten und Sanktionen wird im Übrigen auf die Stadionordnung
verwiesen [Vgl. Ziffer 9 Abs. (1) ATGB].
9.10 Videoüberwachung: Zur Gewährleistung und Optimierung der Stadionsicherheit sowie zur Unterstützung der Arbeit der
Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden wird das Stadion und teilweise das Umfeld des Stadions nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f)
DSGVO in Verbindung mit § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) videoüberwacht. Darüber hinaus nutzen auch die
Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahren -
abwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Entsprechende mittels einer Videoüberwachungsanlage erstellte Aufnahmen werden vom Club bzw. von den Ordnungs- und den
Strafverfolgungsbehörden vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/oder dem Eintritt von Straf -
taten als Beweismittel dienen. Gleiches gilt hinsichtlich der nach Ziffer 10 erstellten Bild- und Bildtonaufnahmen, die von dem
Club oder dem jeweils nach Ziffer 10.3 zuständigen Verband bei entsprechender Aufforderung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) oder f)
DSGVO zu diesen Zwecken an Behörden oder Gerichte übermittelt werden. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videoüberwachungsanlage
aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen unter Beachtung der in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, gelöscht.
9.11 Sanktionen bei verbotenem Verhalten: Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffern 9.6, 9.9 und/oder besondere Zutrittsbedingungen
nach Ziffer 9.4, bei Handlungen nach §§ 3, 27 Versammlungsgesetz („VersG“), bei Beteiligung an anlassbezogenen
Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions kann der Club ergänzend zu den unmittelbaren
Maßnahmen in Ziffer 9.9 entsprechend der Regelung in Ziffer 8.6 und/oder Ziffer 6.3 die dort aufgeführten Sanktionen gegen
den betroffenen Kunden bzw. Ticketinhaber aussprechen.
9.12 Stadionverbote: Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 9.9, bei Handlungen nach §§ 3, 27 VersG, bei Beteiligung an
anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions kann ergänzend zu den unmittelbaren
Sanktionen gemäß Ziffer 9.9 und den Sanktionen gemäß Ziffer 9.11 sowie unbeschadet weiterer straf- und zivilrecht -
licher Konsequenzen ein auf das Stadion beschränktes Stadionverbot, in besonders schwerwiegenden Fällen auch ein bundesweit
wirksames Stadionverbot, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang gilt die DFB-Richtlinie zur einheitlichen
Behandlung von Stadionverboten in der jeweils gültigen Fassung (https://www.dfb.de/verbandsservice/pinnwand/stadionverbots-
richtlinien/). Das Verbot wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im
Zusammenhang mit Stadionverboten erfolgt stets unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen,
insbesondere der DSGVO und des BDSG. Der Club behält sich vor, Daten von Kunden an den DFB zur Durchsetzung von
Stadionverboten nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 e) DSGVO weiterzugeben, soweit dies zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und
der Sicherheit im Stadion notwendig sein sollte.
9.13 Regress: Für Verstöße einzelner oder mehrerer Zuschauer gegen die Regelungen in Ziffer 9.9, insbesondere für das Ab -
brennen bengalischer Feuer, die Verwendung anderer pyrotechnischer Gegenstände und/oder das Werfen von Gegenständen
und/oder das unerlaubte Betreten des Spielfeldes, kann der Club, im Fall entsprechender Verstöße durch Fans des Gastclubs
auch der Gastclub, von den zuständigen Verbänden (DFL GmbH, DFL e.V., DFB, UEFA) mit einer angemessenen Geldstrafe oder
anderen Sanktionen belegt werden. Der Club bzw. der Gastclub ist berechtigt, den/die hierfür nachweisbar identifizierten Verantwortlichen
vollumfänglich in Regress/auf Ersatz des sich aus der Sanktion resultierenden Schadens gemäß den Vorgaben
der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Anspruch zu nehmen. Im Fall der Verantwortlichkeit mehrerer sind diese Gesamtschuldner
im Sinne von § 421 BGB. Das hat zur Folge, dass der Club bzw. der Gastclub einen nachweisbar identifizierten Verantwortlichen
hinsichtlich des gesamten aus der Sanktion für den Club bzw. den Gastclub entstehenden Schadens in Anspruch
nehmen kann, wenn zwischen den Tatbeiträgen sämtlicher Verantwortlicher ein Verursachungszusammenhang bestand.
Zudem behält sich der Veranstalter das Recht vor, Personen, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, ohne Erstattung des
Eintrittspreises den Zutritt zum Stadion zu verweigern oder des Stadions zu verweisen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen,
gegen sie ein Stadionverbot auszusprechen, deren gespeicherte Daten an andere Veranstalter zu übermitteln
und/oder weitere zivil- und/oder strafrechtliche Maßnahmen einzuleiten.

10. Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen

10.1 Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen: Zur öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung und den Wettbewerb
sowie zu deren Promotion können der Club und der nach Ziffer 10.3 jeweils zuständige Verband oder von ihnen jeweils
beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bildund
Bildtonaufnahmen erstellen, die den Ticketinhaber als Zuschauer der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Diese
Bild- und Bildtonaufnahmen können durch den Club sowie den nach Ziffer 10.3 zuständigen Verband und den jeweils mit ihnen
nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie von ihnen jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs.
1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden.
10.2 Erwerb von Tickets für weitere Personen: Erwirbt ein Kunde Tickets nicht nur für sich selbst, sondern für weitere Personen
(Ticketinhaber) muss der Kunde die Weiterleitung der Inhalte dieser Ziffer 10 sowie der Ziffer 15 an den betreffenden Ticket -
inhaber sicherstellen; die Bestimmungen zur Zulässigkeit der Weitergabe nach Ziffern 8.2 und 8.3 bleiben unberührt.
10.3 Zuständiger Verband: Für die Organisation der sportlichen Wettbewerbe, an denen der Club teilnimmt, sind die
folgenden Verbände zuständig:
a) Bundesliga und 2. Bundesliga: DFL e.V. mit Sitz in der Guiollettstraße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main, dessen
operatives Geschäft die DFL GmbH mit Sitz in der Guiollettstraße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main führt;
b) DFB-Pokal: DFB mit Sitz am DFB-Campus, Kennedyallee 274, D-60528 Frankfurt/Main; und
c) UEFA Champions League, UEFA Europa League und UEFA Conference League: UEFA mit Sitz in Route de Genève 46,
CH-1260 Nyon.

11. Vertragsstrafe

11.1 Voraussetzungen: Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese ATGB, insbesondere gegen eine oder
mehrere Regelungen in Ziffer 10.2 – insbesondere Ziffer 10.2 lit. a) und b) – oder Ziffer 9.6, ist der Club ergänzend zu den
sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender
Schadensersatzansprüche (insbesondere auch unbeschadet etwaiger Regressnahmen gemäß Ziffer 9.11 bzw. deliktsrechtlicher
Vorschriften) berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,00 Euro für jeden Einzelfall gegen den
Kunden zu verhängen.
11.2 Höhe: Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und
Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich
einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt, sowie, im
Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten
Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne.

12. Auszahlung von Mehrerlösen

12.1 Voraussetzungen: Im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 8.2 a) und/oder Ziffer 8.2 b) durch den
Kunden ist der Club zusätzlich zur Verhängung einer Vertragsstrafe gemäß Ziffer 11 und ergänzend zu den sonstigen nach
diesen ATGB möglichen Maßnahmen und/oder Sanktionen berechtigt, sich von dem Kunden dessen bei der unzulässigen Ticket -
weitergabe erzielten Mehrerlös bzw. Gewinn ganz oder teilweise auszahlen zu lassen.
12.2 Höhe und Verwendung: Maßgeblich für die Frage, ob und inwieweit die Mehrerlöse ausgezahlt werden müssen, sind die in
Ziffer 11.2 genannten Kriterien. Der Club wird die abgeschöpften Mehrerlöse bzw. Gewinne sozialen Zwecken zugutekommen
lassen (z.B. der Förderung des Jugendfußballs und/oder der Stiftung „Leuchte auf“).

13. Haftung

Der Aufenthalt am und im Stadion erfolgt auf eigene Gefahr, dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine etwaig in diesem
Zusammenhang erlittene Infektion mit Covid-19-Erregern oder vergleichbaren Infektionen. Der Club, seine gesetzlichen Vertreter
und/oder Erfüllungsgehilfen haften im Zusammenhang mit diesen ATGB und dem Aufenthalt des Ticketinhabers am und im
Stadion auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt
auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst
ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig
vertraut. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände.

14. Kontakt

Ticketbestellungen, Rückfragen und sämtliche Angelegenheiten in Bezug auf Tickets des Clubs können über die folgenden
Kontaktmöglichkeiten an den Club gerichtet werden:
Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA,
– Ticketing –
Rheinlanddamm 207-209
44137 Dortmund
Telefon: +49 231 9020-0
E-Mail: tickets@bvb.de
Website: https://www.bvb.de/Tickets
Auf Ziffer 16.5 ATGB in Bezug auf etwaige verbraucherrechtliche Streitigkeiten wird verwiesen.

15. Datenschutz 

Soweit in den ATGB nicht konkret anders benannt (wie beispielweise in Ziffer 9.4 zu besonderen Zutrittsbedingungen,
Ziffer 9.10 zur Videoüberwachung und in Ziffer 10 zu Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen), erfolgt
die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers einerseits zur Erfüllung eines
Vertrages zwischen dem Club und dem Kunden/Ticketinhaber, bzw. zwischen dem Kunden und dem Ticketinhaber
gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden
und/oder des Ticketinhabers zur Wahrung berechtigter Interessen des Clubs. Die berechtigten Interessen ergeben
sich dabei aus Ziffer 8.1.Die weiteren Datenschutzbestimmungen einschließlich der Rechte des Ticketinhabers nach
der DSGVO sowie der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Clubs können der unter https://www.bvb.de/
Tickets/Infos-AGBs/datenschutz abrufbaren Datenschutzerklärung entnommen werden. Hinsichtlich der Erstellung
und Verbreitung von Bild- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltungen des Clubs (siehe Ziffer 10) wird diesbezüglich
ergänzend auf die Datenschutzerklärung des jeweils zuständigen Verbands, für den DFL e.V. auf
https://www.dfl.de/de/datenschutz/ und für den DFB auf https://www.dfb.de/datenschutzerklaerung/ und für die
UEFA auf https://www.uefa.com/privacypolicy/, verwiesen.

16. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

16.1 Rechtswahl: Es gelten die zwingenden Rechtsvorschriften desjenigen Landes, in dem der Kunde sich gewöhnlich aufhält.
Im Übrigen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den inter -
nationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
16.2 Erfüllungsort: Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist alleiniger Erfüllungsort der Sitz des Clubs.
16.3 Gerichtsstand: Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen ATGB und/oder
deren Gültigkeit oder Rechtsgeschäften auf Grundlage dieser ATGB ergeben, ist der Sitz des Clubs, es sei denn, der Kunde ist
Verbraucher.
16.4 Sprache: Bei Auslegungsschwierigkeiten zwischen der deutschen und einer etwaigen englischen Fassung dieser ATGB gilt
die deutsche Fassung.
16.5 EU-Streitschlichtung/ Streitbeilegung gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Die EU bietet eine Online-Plattform an,
an die sich der Kunde wenden kann, um verbraucherrechtliche Streitigkeiten außergerichtlich zu regeln:
http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Der Club nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil (vgl. § 36 VSBG).

17.ERGÄNZUNGEN UND ÄNDERUNGEN IM LAUFENDEN RECHTSVERHÄLTNIS

Der Club ist auch bei laufenden Vertragsbeziehungen zu Kunden bei einer Veränderung der Marktverhältnisse und/oder der
Gesetzeslage und/oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei bestehenden (Dauer-)Schuldverhältnissen berechtigt,
diese ATGB zu ergänzen und/oder zu ändern, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
Sämtliche Änderungen werden dem Kunden schriftlich oder – wenn der Kunde sich mit dieser Form der Korrespondenz einverstanden
erklärt hat – online (z.B. per E-Mail) bekannt gegeben. Die Ergänzungen bzw. Änderungen gelten als genehmigt, wenn
der Kunde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Änderungen und/oder Ergänzungen diesen schriftlich
oder online in der angegebenen Weise (z.B. per E-Mail) widersprochen hat, vorausgesetzt der Club hat auf diese Genehmigungsfiktion
in der Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Ein Widerspruch berechtigt den Club zur außerordentlichen Kündigung
des betroffenen Rechtsverhältnisses.

18. Schlussklausel

Sollten einzelne Klauseln dieser ATGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw.
der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer Regelung haben die Parteien in
gutem Glauben darüber zu verhandeln, diese durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Lücke innerhalb dieser ATGB.

Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA
Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH
Stand: Juni 2023

 

Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA

Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH

Stand: Juni 2023