SONDER-TICKET-GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (“SONDER-ATGB“)

1. Geltungsbereich der Sonder-ATGB

(1) Anwendungsbereich: Diese Sonder-ATGB gelten ergänzend neben den Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen („ATGB“) der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, Rheinlanddamm 207-209, 44137 Dortmund (fortan: „BVB“) für ein Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Eintrittskarten („Tickets“, alle Ticketerwerber gemeinsam „Kunden“) bei BVB begründet wird, insbesondere für den Besuch von Veranstaltungen (z.B. Fußballspielen), die von BVB zumindest mitveranstaltet werden („Veranstaltungen“), sowie den Zutritt und Aufenthalt im SIGNAL IDUNA PARK oder dem Stadion „Rote Erde“ (jeweils das „Stadion“), wenn diese Veranstaltungen nach Vorgaben eines zuständigen Verbandes oder einer Behörde unter besonderen Auflagen bzw. Maßgaben infolge der Sars-CoV-2-Pandemie (fortan „Covid-19“) und/oder einer vergleichbaren epidemischen bzw. pandemischen Sachlage stattfinden müssen, z.B. zum Teil unter Ausschluss von Zuschauern sowie unter Einhaltung bestimmter Schutz- und Hygienemaßnahmen („Sonderspielbetrieb“). Diese Sonder-ATGB sind gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der Ziffer 1.2 der ATGB. Soweit in diesen Sonder-ATGB keine abweichenden Regelungen bzw. Bestimmungen getroffen werden, bleibt die Geltung der ATGB daher unberührt.

(2) Sonderspielbetrieb: Der Kunde erkennt an, dass es während des Sonderspielbetriebs dazu kommen kann, dass Veranstaltungen infolge clubseitiger, verbandsseitiger und/oder behördlicher Maßgaben und/oder Maßnahmen und/oder gesetzlicher Bestimmungen nicht in der gewohnten Form stattfinden können. Das bedeutet insbesondere, dass es aus diesen Gründen vereinzelt oder auch wiederholt möglich ist, dass der Kunde Veranstaltungen, für die er ursprünglich ein Besuchsrecht erworben hatte, dennoch nicht besuchen kann.

(3) Auflösende Bedingung: Diese Sonder-ATGB stehen unter der auflösenden Bedingung der Aufhebung der o.g. Auflagen bzw. Maßgaben eines zuständigen Verbandes und/oder einer Behörde zum Zuschauer(teil-)ausschluss im Sonderspielbetrieb. Das heißt, sobald diese verbandsseitigen und/ oder behördlichen Maßgaben keine Geltung mehr beanspruchen, insbesondere wenn der Sonderspielbetrieb beendet und der Regelspielbetrieb wieder aufgenommen wird, verlieren diese Sonder-ATGB automatisch ihre Geltung; fortan gelten sodann die ATGB wieder ausschließlich und in ihrem ursprünglichen Umfang.

 

2. Bezugswege; Zutritt zum Stadion; Nachweise und Erklärungen;

(1) Bezugswege: Tickets sind während des Sonderspielbetriebs grundsätzlich nur online über den Online-Ticket-Shop vom BVB zu beziehen. Dabei kann es erforderlich sein, dass Interessierte ihren Ticketwunsch zunächst in einem Online-Anfragetool hinterlegen müssen. Sofern daraus mehr Ticketwünsche als verfügbare Plätze resultieren, erfolgt eine Verlosung. Zu den Einzelheiten wird auf die gesonderten Bestimmungen des Online-Ticket-Shop verwiesen:

https://www.ticket-onlineshop.com/ols/bvb/

(2) Gegebenenfalls erforderliche Nachweise: Sollten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, verbandsseitig und/oder behördlich vorgegebener Schutz- und Hygienemaßnahmen, bestimmte Nachweise für den Zutritt zum Stadion verlangt werden (z.B. Test- und Impfzertifikate), ist BVB im datenschutzrechtlich zulässigen Rahmen berechtigt, sich diese Nachweise vom Ticketinhaber im Sinne einer Zutrittsvoraussetzung spätestens unmittelbar vor Zutritt vorlegen zu lassen. BVB wird die Kunden jeweils rechtzeitig über die erforderlichen Nachweise informieren. Kann der Ticketinhaber die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllen, kann BVB den Zutritt zum Stadion verweigern.

(3) Der Zutritt zum Stadion als Zuschauer*in ist nur folgenden Personen gestattet,                             

a) Immunisierte Personen im Sinne von § 2 Abs. 8 Satz 1 Coronaschutzverordnung NRW, also vollständig geimpften oder genesenen Personen. Der aktuelle Impfstatus ist durch ein entsprechendes Zertifikat digital auf dem Smartphone (in der Corona-Warn-App oder der CovPass-App) nachzuweisen. Die vollständige Genesung ist durch Vorlage eines maximal 90 Tage und mindestens 28 Tage alten positiven PCR-Testergebnisses in digitaler Form auf dem Smartphone nachzuweisen; oder

b) Personen, die den Nachweis eines Negativtests bezüglich des Coronavirus digital auf dem Smartphone (in der Corona-Warn-App oder der CovPass- App) vor-legen können. Als Negativtests im Sinne dieses Absatzes anerkannt werden ein negativer Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden bezogen auf die Uhrzeit des voraussichtlichen Veranstaltungsendes) aus einem zertifizierten Testzentrum oder ein negativer PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden bezogen auf die Uhrzeit des voraussichtlichen Veranstaltungsendes) von einem anerkannten Labor. Volljährige Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen, der Testnachweis wird in diesem Fall durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule ersetzt; oder

c) Kindern und Jugendlichen im Alter bis einschließlich 17 Jahren, die ihr Alter auf Anforderung durch Vorlage eines entsprechenden Dokuments nachweisen können.

Alle vorgenannten Nachweise sind zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitzuführen und vorzulegen.

(4) Um eine sichere und effiziente Überprüfung der vorgenannten Nachweise gewährleisten zu können, sind Besucher gehalten, den jeweiligen Nachweis möglichst digital, z.B. in der CoronaWarn-App oder der CovPass-App, mit sich zu führen und an der vorgegebenen (vorgelagerten) Kontrollstellen vor dem Stadion vorzuzeigen.

(5) Folgende (Hygiene-) Maßnahmen sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände des Stadions einzuhalten:

•   Zu anderen Personen soll grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden, insbesondere auch beim Einlass, vor und in den Toilettenräumen sowie vor den Kiosken. Dies gilt nicht am zugewiesenen Sitz- oder Stehplatz;

•   Auch wenn die Maskenpflicht im Freien entfallen ist, gilt die Empfehlung in Situationen mit vielen Menschen auf engem Raum einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen; in Innenräumen (wie beispielsweise Toilettenanlagen oder Aufzügen) herrscht weiterhin eine Maskenpflicht

•   In den gastronomischen Einrichtungen innerhalb der Business-/Hospitality-Bereiche sind Besucher dazu verpflichtet, mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Gesichtsmaske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen. An festen Sitz- oder Stehplätzen entfällt die Maskenpflicht auch in den gastronomischen Einrichtungen innerhalb der Business-/Hospitality-Bereiche, auf das Tragen einer Maske darf auf dem zugewiesenen Sitz- oder Stehplatz im Hospitality-Bereich verzichtet werden

•   Im SIGNAL IDUNA PARK ist lediglich eine bargeldlose Bezahlung möglich;

•   Speisen und Getränke dürfen lediglich am eigenen Sitzplatz verzehrt werden;

•   Achten Sie auch bei der Heimreise auf den Mindestabstand von 1,5 Metern: Auf den Parkflächen, den öffentlichen Verkehrsmitteln und an Engstellen.

 

(6) Jeder Besucher erkennt an, dass der Zutritt zum Stadion in Bezug auf eine mögliche Infektion mit Covid-19 oder vergleichbare Infektionen auf eigene Gefahr erfolgt. Der BVB weist ausdrücklich alle Besucher darauf hin, dass trotz aller Hygiene- und Schutzmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Besucher im Rah-men des Stadionbesuches mit Covid-19 oder vergleichbaren Infektionskrankheiten infizieren können.

 

(7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Stadionordnung:

https://www.bvb.de/Tickets/Infos-AGBs/Stadionordnung

 

3. Kein Widerrufsrecht

Kein Widerrufs- oder Rücknahmerecht: Auch wenn BVB Tickets über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Kunden beim Erwerb eines Tickets. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Angebotsabgabe bzw. Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch BVB bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Tickets.

4. Umsetzung; Umplatzierung; Eingeschränkte Ermäßigungen

(1) Veranstaltungen mit (ggf. auch nachträglich) verringerter Zuschauerzahl: Während des Sonderspielbetriebs kann es, z.B. wegen eines Ansteigens der Infektionszahlen im Zusammenhang mit Covid-19, jederzeit dazu kommen, dass Veranstaltungen infolge clubseitiger, verbandsseitiger, behördlicher Maßgabe bzw. Maßnahmen und/oder gesetzlicher Bestimmungen in Gänze unter Ausschluss von Zuschauern ausgetragen werden müssen oder dass die zunächst zugelassene Zuschaueranzahl nach dem Beginn des Verkaufsstarts reduziert wird. Im Falle einer solchen Veranstaltung ohne Zuschauer oder mit nachträglich verringerter Zuschauerzahl ist BVB berechtigt, vom Vertrag über den Ticketerwerb für die betroffene Veranstaltung zurückzutreten (Teilrücktritt). BVB ist in der Folge berechtigt, Tickets zu sperren und/oder zu stornieren. Der Kunde erhält den für die betroffene Veranstaltung entrichteten Ticketpreis erstattet.

(2) Umplatzierung: Der Ticketinhaber erkennt an, dass BVB aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund vorgegebener Schutz- bzw. Hygienemaßnahmen im Rahmen der Bekämpfung von Covid-19 und Vorgaben zur Einhaltung von Abstandsflächen, berechtigt ist, dem Ticketinhaber von seinen bestellten Plätzen abweichende Plätze derselben oder einer höheren Kategorie zuzuweisen; in diesem Fall besteht seitens des Ticketinhabers kein Anspruch auf Entschädigung.

5. Verhalten im Stadion und Schutz- und Hygienekonzept

(1) Schutz- und Hygienekonzept: Der Ticketinhaber erkennt an, dass aus wichtigem Grund, insbesondere aufgrund clubseitig, verbandsseitig und/oder behördlich vorgegebener Weisungen bzw. Anordnungen, z.B. Schutz- und Hygienekonzepte, sowie gesetzlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Zutritt zur und dem Aufenthalt im Stadion zusätzliche Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen Geltung erlangen können. Diese werden dem Kunden dann rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sind vom Ticketinhaber ab Bekanntgabe zwingend zu beachten.

(2) Sanktionen: Ergänzend zu den Ziffern 9.9 bis 9.11 der ATGB ist BVB aus wichtigem Grund zur Verhängung der dort genannten Sanktionen auch dann berechtigt, wenn ein Ticketinhaber gegen zwingende Bestimmungen der jeweils geltenden Schutz- und Hygienekonzepte verstößt. Namentlich ist BVB berechtigt, dem Ticketinhaber im Falle entsprechender Verstöße den Zutritt zum Stadion zu verweigern bzw. ihn des Stadions zu verweisen und ihn für einen angemessenen Zeitraum vom Ticketkauf auszuschließen.

6. Datenschutz

Die weiteren Datenschutzbestimmungen einschließlich der Rechte des Ticketinhabers nach der DSGVO sowie der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des BVB können der unter https://www.bvb.de/Tickets/Infos-AGBs/datenschutz abrufbaren Datenschutzerklärung entnommen werden.

Stand: 21. März 2022

Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA