In Ausübung der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, Rheinlanddamm 207-209, 44137 Dortmund (fortan „Borussia Dortmund“ oder „BVB“) als Eigentümerin, Besitzerin und Nutzerin zustehenden Haus- und Organisationsrechte wird folgende

 

„SIGNAL IDUNA PARK“

Stadionordnung

 

für den Sonderspielbetrieb der Saison 2021/2022 während der Dauer der Coronavirus SARS-CoV-2 (Covid-19) – Pandemie erlassen:

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese Stadionordnung dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der Sicherheit des umfriedeten Geländes des SIGNAL IDUNA PARK (fortan „Stadion“) einschließlich sämtlicher Anlagen, Zu- und Abgängen des Stadions sowie den anliegenden Parkplatzflächen, die bei Veranstaltungen im Stadion den Besucherinnen und Besuchern (fortan gemeinsam: „Besucher“) zur Nutzung zur Verfügung stehen (fortan „Anlagen“). Mit Betreten des Stadions und/oder Einfahren in die Anlagen des Stadions mit dem Kfz erklärt der Besucher sein Einverständnis mit der Geltung dieser Stadionordnung, die er auch durch Aushang an den Eingängen zur Kenntnis genommen hat.

 

§ 2

Widmung

 

(1)    Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen. Darüber hinaus kann die Durchführung von weiteren Sportveranstaltungen sowie sonstigen Veranstaltungen im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen zugelassen werden.

 

(2)    Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung des Stadions und der Anlagen besteht nur im Rahmen der in Abs. (1) geregelten Widmung. Die Nutzungsüberlassung beurteilt sich nach den geltenden privatrechtlichen Bestimmungen.

 

(3)    Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

 

§ 3

Besondere Aufenthalts-, Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen

während der Dauer des pandemiebedingten Sonderspielbetriebs

 

(1)    Jeder Besucher erkennt an, dass es während des pandemiebedingten Sonderspielbetriebes dazu kommen kann, dass Veranstaltungen insbesondere aufgrund clubseitig, verbandsseitiger und/oder behördlicher Maßgaben und/oder Maßnahmen und/oder gesetzlicher Bestimmungen nicht in gewohnter Form stattfinden können.

 

(2)    Der Zutritt zum Stadion ist nur gestattet, wenn der Besucher den Nachweis über einen vollständigen Impfschutz, eine überstandene SARS-CoV-2-Infektion oder ein negatives Testergebnis einer offiziellen Teststelle vorweist (fortan „3G-Nachweis“ oder „3G-Nachweise“). Abweichend landesrechtlicher Vorgaben hat sich der Club entschieden, Kinder und Jugendliche nur mit einem Negativtestnachweis den Zutritt zu gewähren, lediglich Kinder im Vorschulalter (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) sind von der Nachweispflicht befreit. Alle vorgenannten Nachweise sind zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitzuführen und vorzulegen.

 

Getestet:  Das negative Ergebnis muss von einer der in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststellen (schriftlich oder) digital bestätigt werden (Negativtestnachweis). Das negative Testergebnis (Antigen-Schnelltest sowie PCR-Test) ist für insgesamt maximal 48 Stunden ab Probenahme gültig . Als Referenzwert gilt der Moment der Stadionöffnung (in der Regel 2,5 Stunden vor Anpfiff).

Geimpft: ab Tag 15 nach der abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff (aktuell Biontech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca und Johnson & Johnson) bis ein Jahr nach der vollständigen Impfung.

Genesen: ab 28 Tage und bis 6 Monate nach Nachweis eines positiven Testergebnisses mittels PCR-Technologie.

Genesen + Geimpft: Nachweis eines positiven Testergebnisses in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.

 

(3)    Um eine sichere und effiziente Überprüfung der vorgenannten „3G“-Nachweise gewährleisten zu können, sind Besucher gehalten, den jeweiligen Nachweis digital in der CoronaWarn-App oder der CovPass-App mit sich zu führen und an der vorgegebenen (vorgelagerten) Kontrollstellen vor dem Stadion vorzuzeigen. Die BVB-seitigen „Kontrollstellen“ befinden sich im Stadionumfeld „vor dem Stadion“ (zu den genauen Standorten wird auf gesonderte Bekanntmachungen des BVB verwiesen) und verfügen über mobile Endgeräte, auf denen die CovPass Check-App aufgespielt ist, mit deren Hilfe die „3G“-Nachweise verifiziert werden. Nach erfolgter Prüfung erhält der Zuschauer ein „3G-Kontrollarmband“, welches den erfolgten Check bestätigt. In Ausnahmefällen wird sich der BVB bzw. der Veranstalter bemühen, auch analoge Nachweise – ggf. an dafür vorgesehenen „Clearingstellen“ – zu verifizieren, ohne dass hierauf ein Anspruch besteht.

 

(4)    Folgende (Hygiene-) Maßnahmen sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände des Stadions einzuhalten:

 

  • Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss in allen Bereichen zu jeder Zeit eingehalten werden;
  • Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände herrscht Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske). Am zugewiesenen Sitzplatz darf die Maske abgenommen werden;
  • Die Hände müssen regelmäßig mit Wasser und Seife (min. 30 Sekunden) gewaschen und anschließend desinfiziert werden. Das Veranstaltungsgelände ist mit ausreichend Desinfektionsmittelspendern ausgestattet;
  • Drehen Sie sich beim Niesen oder Husten von anderen Personen weg und halten den Mindestabstand ein. Verwenden Sie ein Einwegtaschentuch und entsorgen es nach einmaliger Nutzung anschließend in einem Mülleimer mit Deckel. Ist kein Taschentuch griffbereit, halten Sie sich beim Husten und Niesen die Armbeuge vor Mund und Nase und wenden sich dabei ebenfalls von anderen Personen ab;
  • Körperliche Begrüßungsrituale (z.B. Händedruck, Umarmungen) sind zu unterlassen;
  • Der BVB empfiehlt dringend die Installation und Verwendung der offiziellen Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts;
  • Im SIGNAL IDUNA PARK ist lediglich eine bargeldlose Bezahlung möglich;
  • Vor und während dem Spiel ist nach Möglichkeit auf dem eigenen Sitzplatz zu verweilen;
  • Die Umlaufebenen sind keine „Verweilflächen“;
  • Speisen und Getränke dürfen lediglich am eigenen Sitzplatz verzehrt werden;
  • Toilettengänge direkt vor Anpfiff, in der Halbzeit sowie mit Abpfiff sollten vermieden werden;
  • Beim Verlassen des Platzes bzw. bei der Rückkehr zum Platz ist den anderen Zuschauern in der Reihe der Rücken zuzuwenden;
  • Das Berühren von Griffen, Geländern, etc. sollte vermieden werden;
  • Die Auslassphase wird reihenweise durch den Ordnungsdienst organisiert. Der Ordnungsdienst gibt entsprechende organisatorische Hinweise, sobald der Sitzplatz verlassen werden kann;
  • Achten Sie auch bei der Heimreise auf den Mindestabstand von 1,5 Metern: Auf den Parkflächen, den öffentlichen Verkehrsmitteln und an Engstellen.

 

(5)    Jeder Besucher erkennt an, dass der Zutritt zum Stadion in Bezug auf eine mögliche Infektion mit Covid-19 oder vergleichbare Infektionen auf eigene Gefahr erfolgt. Der BVB weist ausdrücklich alle Besucher darauf hin, dass trotz aller Hygiene- und Schutzmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Besucher im Rahmen des Stadionbesuches mit Covid-19 oder vergleichbaren Infektionskrankheiten infizieren können.

 

(6)    Besucher dürfen nur das Nötigste beim Zutritt zum Stadion mit sich führen. Es wird vor Ort zumindest zu Beginn der Saison keine Möglichkeit der Abgabe von Gegenständen, insbesondere Taschen, geben. Zulässig sind Handy, Geldbörse, Schlüssel, persönliches Desinfektionsmittel bis zu einer Größe von 50ml, sowie maximal eine Tasche im Format DIN A4 und Tiefe von 15 cm. Personenkontrollen sollen schnell und möglichst mit minimalem Kontakt durchgeführt werden. Je weniger Besucher mitführen und je transparenter sich Besucher der Kontrolle stellen, desto schneller und kontaktloser ist diese.

 

§ 4

Weitere Aufenthalts- und Zutrittsbestimmungen

 

(1)    Im Stadionbereich und in den Anlagen dürfen sich nur Personen aufhalten, die ein gültiges Ticket, d.h. Tageseintrittskarte, oder einen sonstigen Berechtigungsausweis (z.B. Arbeitsausweis) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Kinder bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres haben nur Zutritt in Begleitung eines Erwachsenen. Kinder bis zur Vollendung ihres 7. Lebensjahres haben - auch in Begleitung eines Erwachsenen - keinen Zutritt zu den Stehplatzbereichen des Stadions, wenn und soweit diese überhaupt während der Covid-19-Pandemie zugänglich sein sollten. Personen, die auf die Begleitung von Hilfspersonen angewiesen sind, haben nur Zutritt mit einer Begleitperson, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat und ebenfalls über eine Zutrittsberechtigung verfügt.

 

(2)    Die Zutrittsberechtigung gilt nur bei dem rechtmäßigen Erwerb von Tickets, d.h. Tageseintrittskarten oder sonstigen Berechtigungsausweisen. Ganz grundsätzlich gilt: Der kommerzielle und gewerbliche bzw. nicht autorisierte Weiterverkauf bzw. die nicht-autorisierte Weitergabe von Tickets sowie die widerrechtliche Nutzung der Logo-, Kennzeichen-, Marken-, Urheberrechte und sonstigen Rechte von Borussia Dortmund sowie der mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen bei der Vorbereitung, Durchführung und/oder Abwicklung einer privaten Weitervergabe oder -veräußerung von Tickets über 15% des Originalticketpreises, insbesondere über das Internet, ist unzulässig und kann u.a. zu einer entschädigungslosen Sperrung der entsprechenden Tickets führen. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen nach Maßgabe der Ziffer 8 von Borussia Dortmund; dies gilt insbesondere für die private Weitergabe von Tickets nach Maßgabe der Ziffern 8.2 und 8.3. Weitere Sanktionen oder Ansprüche des BVB bleiben unberührt.

 

(3)    Zuschauer haben den auf dem Ticket oder Berechtigungsausweis für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Sitzplatz oder Block im Stehplatzbereich, wenn und soweit dieser überhaupt während der pandemiebedingten Sonderspielbetriebs zugänglich sein sollte, einzunehmen und etwaige Zeitangaben auf den Tickets für den Zutritt zu beachten. Tickets und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Stadions und seiner Anlagen auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze, als auf dem Ticket oder Berechtigungsausweis vermerkt, – auch in anderen Blöcken – einzunehmen. Das Stadion und seine Anlagen, insbesondere die Rasenfläche, Gänge und sonstige Verkehrsräumen, dürfen nicht als Abstellfläche benutzt werden, es sei denn es besteht hierzu im Einzelfall eine vertragliche Berechtigung.

 

(4)    Das Stadion verfügt über ein elektronisches Einlasssystem. Ein Ticket verliert somit erst nach Beendigung der Veranstaltung seine Gültigkeit; dies gilt auch für die Besitzer sonstiger Berechtigungsausweise hinsichtlich der Zugangsberechtigung an dem konkreten Spieltag.

 

(5)    Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von Borussia Dortmund ggf. gesondert getroffenen Anordnungen und/oder Vereinbarungen.

 

(6)    Zur Gewährleistung und Optimierung der Stadionsicherheit sowie zur Unterstützung der Arbeit der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden wird das Stadion und teilweise das Umfeld des Stadions nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO in Verbindung mit § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) videoüberwacht. Darüber hinaus nutzen auch die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechende mittels einer Videoüberwachungsanlage erstellte Aufnahmen werden vom Club bzw. von den Ordnungs- und den Strafverfolgungsbehörden vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/oder dem Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Gleiches gilt hinsichtlich der nach § 5 erstellten Bild- und Bildtonaufnahmen, die von dem Club oder dem jeweils nach § 5 Abs. (2) zuständigen Verband bei entsprechender Aufforderung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) oder f) DSGVO zu diesen Zwecken an Behörden oder Gerichte übermittelt werden. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videoüberwachungsanlage aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, gelöscht. Verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO ist: Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA, Rheinlanddamm 207-209, 44137 Dortmund, Telefon: 0231 / 9020-0; E-Mail: datenschutz@bvb.de.

 

 

§ 5

Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen

 

(1)    Aufnahmen von Zuschauern bzw. Besuchern der Veranstaltungen: Zur öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung und den Wettbewerb sowie zu deren Promotion können der Club und der nach § 5 Abs. (2) jeweils zuständige Verband oder von ihnen jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die den Ticketinhaber als Zuschauer der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch den Club sowie den nach § 5 Abs. (2) zuständigen Verband und den jeweils mit ihnen nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie von ihnen jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden.

 

(2)    Zuständiger Verband: Für die Organisation der sportlichen Wettbewerbe, an denen der Club teilnimmt, sind die folgenden Verbände zuständig:

a)     Bundesliga und 2. Bundesliga: DFL e.V. mit Sitz in der Guiollettstraße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main, dessen operatives Geschäft die DFL GmbH mit Sitz in der Guiollettstraße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main führt;

b)     DFB-Pokal: DFB mit Sitz in der Otto-Fleck-Schneise 6, D-60528 Frankfurt/Main; und

c)     UEFA Champions League und UEFA Europa League: UEFA mit Sitz in Route de Genève 46, CH-1260 Nyon.

 

§6

Benutzung der Parkflächen

 

(1)    Beim Einfahren in das Stadion und/oder seine Anlagen ist der Besucher verpflichtet, den Kontroll- und Ordnungsdiensten seine Park- bzw. Zufahrtberechtigung oder seine sonstige Berechtigung unaufgefordert vorzuzeigen bzw. nachzuweisen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

(2)    Die Benutzung der Parkflächen erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Kfz oder seines Inhaltes sowie die Gewährung eines fahrzeugspezifischen Versicherungsschutzes wird vom Veranstalter nicht geschuldet.

 

(3)    Die Öffnungszeiten variieren und ergeben sich je nach Spielansetzung bzw. Veranstaltung. Etwaige Aushänge sind vom Besucher bzw. Nutzer zu beachten. Ein Anspruch auf Einhaltung bestimmter Öffnungszeiten besteht nicht. Die Höchsteinstelldauer beträgt bis zu 3 Stunden nach Spiel- bzw. Veranstaltungsende, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen oder ein gesonderter Aushang erfolgt ist.

 

(4)    Es muss im Schritttempo gefahren werden. Den Anweisungen der Kontroll- und Ordnungsdienste sowie Markierungen und Beschilderungen sind zu befolgen. Kfz dürfen nur innerhalb der markierten bzw. zugewiesenen Parkflächen abgestellt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO.

 

(5)    Ein Aufenthalt auf dem Parkplatzgelände, der nicht im Zusammenhang mit dem Parken eines Kfz zum Zwecke des Besuchs eines Spiels oder dem anschließenden Abholvorgang steht, ist unzulässig, es sei denn der Veranstalter hat für die Parkflächen im Einzelfall einer Veranstaltung einen gesonderten Nutzungszweck festgelegt. Das Campieren oder die Reinigung und/oder Reparatur von Fahrzeugen ist untersagt. Dies gilt des Weiteren auch für das Einstellen von defekten Kfz, das Abstellen bzw. die Lagerung von Treibstoffen, feuergefährlicher Gegenstände jeglicher Art und von Abfällen, das Hupen, „Motor-warm-laufen-lassen“ sowie sonstige Belästigungen durch vermeidbare Abgase und Geräusche.

 

(6)    Der Veranstalter kann auf Kosten und Gefahr des Besuchers und Nutzer der Parkfläche eingestellte Fahrzeuge umstellen und/oder entfernen lassen, insbesondere wenn (a) die Nutzungsberechtigung der Parkfläche für das Spiel bzw. die Veranstaltung abgelaufen ist; (b) ein eingestelltes Kfz durch undichten Tank oder Vergaser oder sonstige Mängel eine Gefahr darstellt; (c) ein eingestelltes Kfz nicht polizeilich zugelassen ist oder während der Dauer des Vertrages durch die Behörden aus dem Verkehr gezogen wird; (d) das Kfz unberechtigt, insbesondere auf Verkehrsflächen oder falschen Parkflächen, abgestellt wurde.

 

(7)    Der Besucher und Nutzer der Parkfläche haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen gegenüber dem Veranstalter oder Dritten schuldhaft verursachte Schäden. Dies umfasst schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkplatzes durch ein Verhalten, das über den zulässigen Gemeingebrauch hinausgeht. Hierzu zählt insbesondere auch das Ablagern von Müll.

 

(8)    Eine Haftung des Veranstalters für Schäden, die durch andere Besucher oder sonstige Dritte verursacht worden sind, ist hingegen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Sachbeschädigung, Diebstahl von Wertgegenständen aus dem Kfz (z.B. Autoradio, Telefon, persönliche Wertgegenstände, Computer, Fotoausrüstung, Sportausrüstung oder ähnliches) oder auf bzw. an dem Kfz befestigte Sachen, soweit den Veranstalter kein Verschulden im Sinne von § 13 dieser Stadionordnung trifft, der im Übrigen ergänzend gilt. 

 

§ 7

Eingangskontrolle

 

(1)    Jeder Besucher ist bei dem Betreten des Stadions und/oder seiner Anlagen verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst sein Ticket, sein „3G“-Nachweis und/oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Im Falle einer Personalisierung ist zum Nachweis der Identität ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument (z.B. Personalausweis, Reisepass) mit sich zu führen und auf Verlangen des Clubs und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen.

 

(2)    Der Kontroll- und Ordnungsdienst sowie die Polizei sind berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie die Verbote des § 10 dieser Stadionordnung einhalten und/oder ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich insbesondere auf die Ober- und Beinbekleidung, das Schuhwerk sowie auf mitgeführte Gegenstände (z.B. Taschen).

 

(3)    Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und/oder gegen die besonderen Aufenthalts-, Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen während der Dauer der Covid-19 Pandemie des §§ 3,4 dieser Stadionordnung verstoßen, insbesondere die Maskenpflicht missachten, und/oder die Verbote des § 10 dieser Stadionordnung verstoßen und/oder ein Sicherheitsrisiko darstellen und/oder etwaige Zeitangaben auf den Tickets für den Zutritt missachten [§ 4 Abs. (3)], können zurückgewiesen und/oder am Betreten des Stadions gehindert werden. Dasselbe gilt für Personen, gegenüber denen seitens der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA und/oder des DFB und/oder der DFL und/oder eines Vereins der DFL und/oder der UEFA und/oder der FIFA innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Im letztgenannten Fall ist der Veranstalter gehalten, Strafanzeige zu erstatten. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

 

§ 8

Verhalten im Stadion

 

(1)    Innerhalb des Stadions hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt wird.

 

(2)    Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, Ordnungs- und Rettungsdienstes, des Veranstaltungsleiters, des Sicherheitsbeauftragten sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.

 

(3)    Alle Auf- und Abgänge, Rettungs- und Fluchtwege sowie Fluchttüren bzw. -tore sind freizuhalten, dürfen nicht verstellt oder in sonstiger Weise in ihrer Funktion geändert werden; Fluchttüren bzw. -tore dürfen nur im Notfall geöffnet werden.

 

(4)    Unbeschadet dieser Stadionordnung können zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum im Einzelfall die in Abs. (2) genannten Personen erforderliche Anordnungen erlassen, denen ebenfalls Folge zu leisten ist.

 

(5)    Der Aufenthalt im Stadion zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) und/oder der Erhebung von Spieldaten ist nur mit Einwilligung des BVB und in den für diese Zwecke besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig. Ohne Einwilligung des BVB ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder, Beschreibungen oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung aufzunehmen bzw. zu erheben, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Verwendung. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der schriftlichen Einwilligung des BVB. In jedem Fall ist es untersagt, ohne Einwilligung des BVB´s Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen live oder zeitversetzt zu übertragen und/oder im Internet, insbesondere auf Social Media Plattformen und/oder Apps, und/oder anderen Medien (einschließlich Mobile Devices wie z.B. Smartphones, Tablets etc.) öffentlich wiederzugeben und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten benutzt werden, dürfen nicht ohne Einwilligung des BVB oder eines vom BVB autorisierten Dritten ins Stadion gebracht werden. Der BVB weist darauf hin, dass die DFL, der DFB und die UEFA /vgl. § 5 Abs. 2) berechtigt sind, unter Verstoß gegen diese Bestimmung übertragene und/oder öffentlich wiedergegebene Aufnahmen zu löschen oder löschen zu lassen. Der BVB weist weiter darauf hin, dass die DFL, der DFB und/oder die UEFA ermächtigt werden können, darüberhinausgehende Ansprüche des BVB gegen den Zuschauer im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.

 

§ 9

Besondere Bestimmungen zur Ausübung des Hausrechtes

 

Borussia Dortmund spricht sich gegen rassistische, gewaltverherrlichende, antisemitische, nationalistische, ausländerfeindliche sowie rechts- und/oder linksextreme Tendenzen jeder Art, diesbezüglich politische Agitation und Meinungskundgebung aus. Der Veranstalter behält sich daher vor, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, (a) die links- und/oder rechtsradikalen Parteien, Vereinigungen oder Organisationen angehören und/oder (b) eindeutig der links- und/oder rechtsradikalen Szene zuzuordnen sind und/oder (c) bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische, diskriminierende, gewaltverherrlichende, diffamierende oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren, von dieser auszuschließen und/oder – auch im Vorfeld – ein örtliches Stadionverbot auszusprechen; § 11 Abs. 7 gilt entsprechend.

 

§ 10

Verbote

 

(1)    Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen bzw. Nutzen folgender Gegenstände untersagt:

 

a)     Rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende und/oder rechts- bzw. linksradikale Propagandamittel, politische oder religiöse Medien und/oder Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter, sofern Anlass zu der Annahme besteht, dass diese im Stadion unangemessen zur Schau gestellt werden; dies gilt für solche Inhalte auch dann, wenn es strafrechtlich nicht relevant ist; entsprechendes gilt insbesondere für Kleidung (z.B. mit Schriftzügen und/oder Symbolen wie: Thor Steinar, Consdaple, Borussenfront, HoGeSa (Hooligans gegen Salafisten), GnuHonnters, White Rex etc.);

b)     Waffen jeder Art sowie alle Gegenstände, die als Waffen, insbesondere als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen, oder Wurfgeschosse geeignet sind bzw. verwendet werden können;

c)     Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen oder sonstige Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen;

d)     Glasbehälter, Flaschen (auch PET-Flaschen), Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;

e)     sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Kinderwägen, Rollatoren (das Mitführen von Rollstühlen ist nur für den Zugang zu den Blöcken 3 und 6 möglich und vorgesehen);

f)     Fackeln, Wunderkerzen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben, Rauchtöpfe, Rauchfackeln und/oder andere pyrotechnische Gegenstände und/oder sämtliche anderen pyrotechnischen Gegenstände und Stoffe bzw. Stoffgemische - jeweils einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen;

g)     Fahnen- und/oder Transparentstangen, die länger als 1,50 Meter oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist;

h)     mechanisch und/oder elektrisch betriebene Lärminstrumente;

i)      Getränke und Lebensmittel aller Art, Drogen;

j)     Tiere;

k)     Laser-Pointer;

l)          Reisekoffer, Taschen und Rucksäcke – siehe indes zulässige Rückausnahmen in § 3 Abs. (5);

m)       Fotokameras/ -apparate, Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung oder Veröffentlichung sowie Zubehör (z.B. Fotokoffer, Stative und insbesondere Tele- bzw. Wechselobjektive), sofern keine Zustimmung des Veranstalters im Sinne des § 8 Abs. 5 der Stadionordnung vorliegt;

n)        Gegenstände, die geeignet und/oder dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern oder Kleidungsstücke, die offensichtlich zu Vermummungszwecken mitgeführt werden; von diesem Verbot ist das Tragen einer Maske als „Mund-Nasen-Schutz“ als Vorgabe des Hygieneschutzkonzeptes indes ausgenommen;

  • o)        sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit im und rund um das Stadion, andere Besucher, Spieler und/oder Offizielle zu gefährden oder unangemessen zu beeinträchtigen.

 

Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände im gesamten Stadionbereich nur mit Einwilligung des Clubs erlaubt: Fahnen- und Transparentstangen mit einer Länge von über 1,5 m und/oder mit einem größeren Durchmesser als 3 cm, Doppelhalter, Spruchbänder, Banner, Fahnen und Transparente mit einer Fläche von mehr als 2 qm, mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente und/oder Geräte zur Geräusch- und/oder Sprachverstärkung.

 

(2)    Verboten ist den Besuchern weiterhin, im Stadion und/oder in den Anlagen:

 

a)     Äußerungen, Gesten und/oder ein äußeres Erscheinungsbild, die bzw. das nach Art und Inhalt objektiv geeignet sind, Dritte zu diffamieren, insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Abstammung bzw. ethnischer Herkunft; dies beinhaltet insbesondere das Verbot, rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende, obszön anstößige, provokativ beleidigende sowie rechts- und/oder linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten oder Tattoos und/oder Körperschmuck, die bzw. der Schriftzüge oder Symbole mit eindeutiger rassistischer, fremdenfeindlicher, gewaltverherrlichender, diskriminierender sowie rechts- und/oder linksradikaler Tendenz aufweisen bzw. aufweist, zur Schau zu stellen oder allgemein sichtbar zu tragen;

b)     nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;

c)     ohne entsprechende Erlaubnis das Spielfeld zu betreten und/oder Absperrgitter bzw. die Umfriedung des Stadioninnenraums zu besteigen oder zu passieren und/oder Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;

d)     offensichtlich alkoholisiert, unter Drogeneinfluss stehend und/oder vermummt zu sein, sich gewalttätig oder in sonstiger Weise wider die öffentliche Ordnung zu verhalten oder die Besorgnis eines solchen Verhaltens zu erwecken

e)     mit Gegenständen oder Flüssigkeit aller Art auf die Sportflächen oder die Besucherbereiche zu werfen;

f)     Feuer, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben, Rauchtöpfe, Rauchfackeln und/oder andere pyrotechnische Gegenstände einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen zu entzünden, abzubrennen und/oder abzuschießen;

g)     ohne Erlaubnis Eintrittskarten zu verkaufen;

h)     bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;

i)      außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen (bei Zuwiderhandlung wird eine pauschale Reinigungsgebühr in Höhe von € 50,00 erhoben; vgl. § 11 Abs. 3);

j)     Wege und Flächen zu befahren, soweit keine besondere Erlaubnis besteht;

k)     das Präsentieren von (rechtswidrig erlangten) Fanartikeln/Fanutensilien jeglicher Art der gegnerischen Mannschaft;

l)      Gegenstände in einer Art und Weise zu nutzen, welche die Feststellung der Identität verhindern (Vermummungsverbot); von diesem Verbot ist das Tragen einer Maske als „Mund-Nasen-Schutz“ als Vorgabe des Hygieneschutzkonzeptes indes ausgenommen;

m)    das Rauchen (inkl. E-Zigaretten) in den Blöcken 64 und 65 sowie in der Umlaufebene drei der Nordost-Ecke (Familienblock).

 

(3)    Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verbote liegt auch dann vor, wenn ein Besucher zu einer verbotenen Handlung eines anderen Besuchers Beihilfe leistet oder einen anderen Besucher zu einer verbotenen Handlung anstiftet oder diesen hierbei unterstützt.

 

(4)    Es ist ebenfalls verboten, sich im Stadion und/oder den Anlagen des Stadions bei Veranstaltungen im Sinne dieser Stadionordnung mit mehreren Personen mit erkennbarem Willen auf Störung des öffentlichen Friedens oder Störung der planmäßigen Durchführung der Veranstaltung zu einem gemeinschaftlichen Handeln zu versammeln.

 

(5)    Gewerbliche Betätigung, die Verteilung oder der Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekten o.ä. sowie Sammlungen oder die Lagerung von Gegenständen ist innerhalb des Stadions nur mit vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Erlaubnis der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA oder des jeweiligen Veranstalters gestattet. Handlungen, die zu einer direkten oder indirekten kommerziellen Assoziation mit dem Club, dem DFL Deutsche Fußball Liga e.V. („DFL e.V.“), der DFL GmbH, dem DFB, der UEFA, der Veranstaltung oder Teilen davon führen können, sind im gesamten Stadionbereich ohne schriftliche Einwilligung des BVB oder von vom BVB autorisierten Dritten verboten. Es ist insbesondere untersagt, im Stadionbereich

(i)     eine derartige Assoziation durch unerlaubte Nutzung von Logos oder sonstigen Kennzeichen anderweitig herzustellen oder dies zu versuchen,

(ii)    gezielt kommerzielle Werbung aller Art zu betreiben, z.B. Werbebroschüren oder andere schriftliche Informationen zu verteilen, die ein Geschäft, eine Sache oder eine Dienstleistung betreffen,

(iii)   Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleidung oder sonstige Gegenstände oder (Dienst-) Leistungen anzubieten, zu verkaufen oder mit Verkaufsabsicht mit sich zu führen.

 

(6)    Im gesamten Südtribünen-Bereich (S/W, Süd, S/O) des Stadions ist ein Zutritt in gegnerischer Fankleidung und in ausschließlich vom Gastverein genutzten Bereichen (Nord, N/O) ist ein Zutritt in BVB-Fankleidung untersagt.

 

§ 11

Zuwiderhandlungen

 

(1)    Personen, die gegen die besonderen Aufenthalts-, Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen während der Dauer des pandemiebedingten Sonderspielbetriebes des §§ 3,4 dieser Stadionordnung verstoßen, insbesondere die Maskenpflicht missachten, verstoßen, kann unbeschadet weiterer Rechte von Borussia Dortmund ggf. auch ohne Entschädigung der Zutritt zum Stadion verweigert und/oder können aus dem Stadion verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen.

 

(2)    Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb des Stadions im Zusammenhang mit einer Veranstaltung die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann unbeschadet weiterer Rechte von Borussia Dortmund ohne Entschädigung ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Stadionverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das Stadion beschränkt oder bundesweit ausgesprochen werden. Es gelten die Richtlinien des DFB zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen sowie des DFB-Ausschusses für Sicherheitsangelegenheiten zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung.

 

(3)    Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen § 3, § 4, § 8 Absatz 1 und 5, § 9 und § 10 der Stadionordnung ist der Verletzer verpflichtet, an Borussia Dortmund eine in das billige Ermessen von Borussia Dortmund gestellte Vertragsstrafe zu zahlen, die nach Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit bestimmt und festgesetzt wird. Der Verletzer ist in diesem Fall berechtigt, die Höhe der Vertragsstrafe durch das örtlich und sachlich zuständige Gericht überprüfen zu lassen. Im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung ist der Besucher insbesondere verpflichtet zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Veranstalter für jeden Einzelfall in Höhe von

 

-           50,00 € bei einem Verstoß gegen § 10 Absatz 2 lit. h) und i);

-           bis zu 500,00 € bei einem Verstoß gegen § 3 Abs. (4), § 10 Absatz 1 lit. f), § 10 Absatz 2 lit. a) bis d), f), j) und k);

-           bis zu 1.500,00 € bei einem Verstoß gegen § 3 Abs. (2), § 8 Absatz 5 und § 10 Absatz 2 lit. f) der Stadionordnung.

 

Weitere darüber hinaus reichende Schadenersatz-, Unterlassungs- oder sonstige vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.

 

(4)    Der Veranstalter, hier insbesondere der Ordnungsdienst, ist angewiesen und berechtigt, Zuschauer, die gegen § § 3 Abs. (3), § 10 Abs. 6 dieser Stadionordnung verstoßen, aus dem benannten Bereich zu entfernen oder aus dem Stadion zu verweisen; wobei bei Verstößen gegen § 10 Abs. (6) dem Besucher – soweit dies bei einer nicht ausverkauften Veranstaltung im Einzelfall möglich ist – ein anderer geeigneter Platz im Stadion als milderes Mittel zugewiesen werden soll.

 

(5)    Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.

 

(6)    Verbotenerweise mitgeführte Sachen und/oder Gegenstände werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung gegen Erstattung der durch die Sicherstellung sowie Rückgabe entstandenen Kosten zurückgegeben oder spätestens nach Ablauf von vier Wochen nach der Veranstaltung auf Kosten des Besuchers vernichtet. Der Veranstalter haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von sichergestellten Gegenständen.

 

(7)    Maßnahmen nach § 9 sowie § 11 Abs. (1) bis (6) schließen Ansprüche (z.B. Rückerstattung von Eintrittsgeldern) gegen Borussia Dortmund und/oder gegen den jeweiligen Veranstalter aus.

 

(8)    Sollte Borussia Dortmund aufgrund Zuwiderhandlungen von Besuchern gegen diese Stadionordnung durch Verbände wie insbesondere die FIFA, die UEFA, den DFB oder die DFL auf Schadensersatz und/oder auf Leistung einer Geldstrafe in Anspruch genommen werden, ist der zuwiderhandelnde Besucher regresspflichtig.

 

§ 12

Hausrecht / Aufsicht / Fundsachen

 

(1)    Das Haus- und Aufsichtsrecht üben grundsätzlich Borussia Dortmund und ihre Bediensteten und Erfüllungsgehilfen sowie bei Veranstaltungen zusätzlich die Polizei, der Kontroll- und Ordnungsdienst sowie ggf. der seitens Borussia Dortmund ermächtigte jeweilige Veranstalter aus.

 

(2)    Während des pandemiebedingten Sonderspielbetriebes kann die Möglichkeit, aufgefundene Wertgegenstände bei Fußballveranstaltungen von Borussia Dortmund im Fundbüro, Nordtribüne, Ebene 2, abzugeben, eingeschränkt bzw. ausgeschlossen sein.

 

 

 

§ 13

Haftung

 

(1)    Das Betreten und Benutzen des Stadions und/oder seiner Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr; siehe hierzu insbesondere auch § 3 Abs. (5).

 

(2)    Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sowie die Haftung für indirekte Schäden und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Schäden sind ausgeschlossen, soweit Borussia Dortmund, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

 

(3)    Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen in denen kraft Gesetzes oder in den Fällen einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) zwingend gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.  

 

(4)    Unfälle und/oder Schäden sind Borussia Dortmund unverzüglich zu melden. Borussia Dortmund haftet - soweit zulässig - für Personen- und/oder Sachschäden nur bis zur Höhe der versicherten Risiken.

 

§ 14

Schlussbestimmungen

 

(1)    Neben den Bestimmungen dieser Stadionordnung gelten die weiteren Bestimmungen des Veranstalters (z.B. die ATGB“), die einschlägigen Bestimmungen der nationalen und/oder internationalen Verbände (z.B. DFB, DFL, UEFA und/oder FIFA) und ergänzend Deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen (IPR) und des UN-Kaufrechts (CISG).

 

(2)    Sollte eine Bestimmung dieser Stadionordnung ganz und/oder teilweise ungültig sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung bzw. der unwirksame Teil einer solchen Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Regelungslücken.

 

 

Stand: September 2021  

Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA