Beim Auswärtsspiel von Borussia Dortmund gegen den VfL Wolfsburg am kommenden Samstag (27.11.) wird die Stadionkapazität auf 50 Prozent reduziert. Der Zutritt erfolgt nach den 2G-Regeln. Alle bisher ausgestellten Karten werden storniert und sind somit ungültig.

Aufgrund steigender Infektionszahlen hat die niedersächsische Landesregierung eine neue Coronaschutzverordnung verabschiedet, die bereits am heutigen Mittwoch in Kraft tritt. Daraus geht hervor, dass die Auslastung des Wolfsburger Stadions um 50 Prozent reduziert wird. Davon betroffen sind auch BVB-Fans, die eine Karte für das Auswärtsspiel am kommenden Samstag gekauft haben. Alle für die Partie verkauften Karten werden storniert. Die Rückerstattung des kompletten Kaufpreises erfolgt innerhalb von 14 Tagen auf das genutzte Zahlungsmittel. 

Am Donnerstag (25.11.) um 10 Uhr startet im Online-Ticketshop ein neuer Vorverkauf für BVB-Fans. Dieser richtet sich lediglich an die Käufer, die bereits eine Karte für das Spiel erworben hatten. Sie können in einem erneuten Kaufvorgang bis zu vier Karten für das Spiel erwerben. Für jeden Stadionbesucher müssen die Personendaten aufgrund der Ticketpersonalisierungspflicht angegeben werden. Nach dem Kaufabschluss im Online-Shop wird ein Voucher ausgestellt, der am Spieltag nach der 2G-Kontrolle am Stadion gegen die Eintrittskarten getauscht werden muss. Eine Weitergabe des Vouchers/Tickets ist aufgrund der Personalisierungspflicht nicht möglich!

Der VfL Wolfsburg wendet wieder die DFL-Regeln des Sonderspielbetriebs mit einem Gästekontingent von 5 Prozent an. Den Fans von Borussia Dortmund stehen damit 625 Karten zu. Dabei handelt es sich wie im gesamten Stadion um Sitzplätze, die im Schachbrettmuster angelegt sind, sodass sich besetzte und freie Plätze abwechseln. Die Sitzplatzkarten werden zu Stehplatz-Preisen (12, 10 und 8 EUR) ausgestellt. 

Auf dem Stadiongelände in Wolfsburg herrscht die 2G-Regel und eine Maskenpflicht. Die Maske darf lediglich am eigenen Sitzplatz abgenommen werden. Alle Zuschauer müssen nachweisen, dass sie über einen vollständigen Impfschutz verfügen oder genesen sind. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre benötigen weder einen Impf- noch einen Genesungsnachweis. Darüber hinaus sind Schwangere und Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, von dieser Regelung ausgenommen. Sie müssen einen negativen Corona-Antigentest vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf (kein Selbsttest).