Trainings- und Spielgeländeordnung Brackel
In Ausübung der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, Rheinlanddamm 207-209, 44137 Dortmund (fortan „Borussia Dortmund“ oder „BVB“) als Besitzerin und Nutzerin zustehenden Haus- und Organisationsrechte wird folgende Trainings- und Spielgeländeordnung „TRAININGS- UND SPIELGELÄNDE BRACKEL“ erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Trainings- und Spielgeländeordnung dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der Sicherheit des umfriedeten Trainings- und Spielgeländes Brackel, Adi-Preißler-Allee 9, 44309 Dortmund, (fortan „Trainings- und Spielgelände“) einschließlich seiner Gebäude und sämtlicher Anlagen inklusive des Stadions, Zu- und Abgängen sowie den anliegenden Parkplatzflächen, die bei Veranstaltungen auf dem Trainings- und Spielgelände den Besucher*innen (Im Folgenden wird aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung lediglich die männliche Geschlechtsform genutzt. Sie soll gleichermaßen für weibliche, diverse und männliche Formen gelten “) zur Nutzung zur Verfügung stehen (fortan „Anlagen“). Mit Betreten und/oder Einfahren in die Anlagen des Trainings- und Spielgeländes erklärt der Besucher sein Einverständnis mit der Geltung dieser Trainings- und Spielgeländeordnung, die er auch durch Aushang an den Eingängen zur Kenntnis genommen hat.
§ 2 Aufenthalts- und Zutrittsbestimmungen
(1) Auf dem Trainings- und Spielgelände und in den Anlagen dürfen sich nur Personen aufhalten, die ein gültiges Ticket, d.h. Tageseintrittskarte, oder einen sonstigen Berechtigungsausweis (z.B. Akkreditierung oder Mitarbeiterausweis) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Kinder bis zur Vollendung ihres 7. Lebensjahres haben nur Zutritt in Begleitung eines Erwachsenen. Personen, die auf die Begleitung von Hilfspersonen angewiesen sind, haben nur Zutritt mit einer Begleitperson, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat, selbst keine technischen oder mechanischen Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Rollator) benötigt, und ebenfalls über eine Zutrittsberechtigung verfügt.
(2) Die Zutrittsberechtigung gilt nur bei dem rechtmäßigen Erwerb von Tickets, d.h. Tageseintrittskarten oder sonstigen Berechtigungsausweisen. Ganz grundsätzlich gilt: Der kommerzielle und gewerbliche bzw. nicht autorisierte Weiterverkauf bzw. die nicht-autorisierte Weitergabe von Tickets sowie die widerrechtliche Nutzung der Logo-, Kennzeichen-, Marken-, Urheberrechte und sonstigen Rechte von Borussia Dortmund sowie der mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen bei der Vorbereitung, Durchführung und/oder Abwicklung einer privaten Weitervergabe oder -veräußerung von Tickets über 10% des Originalticketpreises, insbesondere über das Internet, ist unzulässig und kann u.a. zu einer entschädigungslosen Sperrung der entsprechenden Tickets führen. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen nach Maßgabe der Ziffer 8 von Borussia Dortmund; dies gilt insbesondere für die private Weitergabe von Tickets nach Maßgabe der Ziffern 8.2 und 8.3. Weitere Sanktionen oder Ansprüche des BVB bleiben unberührt.
(3) Zuschauer haben die kommunizierten Zeitangaben für den Zutritt zu beachten. Tickets und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Trainings- und Spielgeländes und seiner Anlagen auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze einzunehmen. Das Trainings- und Spielgelände und seine Anlagen, insbesondere die Rasenfläche, Gänge und sonstige Verkehrsräumen, dürfen nicht als Abstellfläche benutzt werden, es sei denn es besteht hierzu im Einzelfall eine vertragliche Berechtigung.
(4) Ein Ticket verliert erst nach Beendigung der Veranstaltung seine Gültigkeit; dies gilt auch für die Besitzer sonstiger Berechtigungsausweise hinsichtlich der Zugangsberechtigung an dem konkreten Spieltag.
(5) Zur Gewährleistung und Optimierung der Sicherheit auf dem Trainings- und Spielgelände sowie zur Unterstützung der Arbeit der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden wird das Stadion und teilweise auch die Anlagen und das Umfeld des Stadions nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO in Verbindung mit § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) videoüberwacht. Darüber hinaus können auch die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Entsprechende mittels einer Videoüberwachungsanlage erstellte Aufnahmen werden vom Club bzw. von den Ordnungs- und den Strafverfolgungsbehörden vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/oder dem Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Gleiches gilt hinsichtlich der nach § 3 erstellten Bild- und Bildtonaufnahmen, die von dem Club oder dem jeweils nach § 3 Abs. (2) zuständigen Verband oder den Ordnungs-und Strafverfolgungsbehörden bei entsprechender Aufforderung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) oder f) DSGVO zu diesen Zwecken an Behörden oder Gerichte übermittelt werden. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videoüberwachungsanlage aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, gelöscht. Verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO ist: Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA, Rheinlanddamm 207-209, 44137 Dortmund, Telefon: 0231 / 9020-0; E-Mail: [email protected].
§ 3 Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen
(1) Aufnahmen von Zuschauern bzw. Besuchern der Veranstaltungen: Zur öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung und den Wettbewerb sowie zu deren Promotion können der Club und der nach § 3 Abs. (2) jeweils zuständige Verband oder von ihnen jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die den Ticketinhaber als Zuschauer der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch den Club sowie den nach § 3 Abs. (2) zuständigen Verband und den jeweils mit ihnen nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie von ihnen jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden.
(2) Zuständiger Verband: Für die Organisation der sportlichen Wettbewerbe, an denen der Club teilnimmt, sind die folgenden Verbände zuständig:
a) Deutscher Fußball Bund e.V. mit Sitz in der Otto-Fleck-Schneise 6, D-60528 Frankfurt/Main;
b) Westdeutscher Fußballverband e.V. (WDFV) mit Sitz in der Friedrich-Alfred-Allee 11, 47055 Duisburg;
c) UEFA Youth League : UEFA mit Sitz in Route de Genève 46, CH 1260 Nyon
d) DFL Deutsche Fußball Liga e.V. mit Sitz in der Guiollettstraße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main;
e) Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen e.V. (FLVW), Jakob-Koenen-Str. 2, 59174 Kamen.
§ 4 Benutzung der Parkflächen
(1) Beim Einfahren in das Trainings- und Spielgelände und/oder seine Anlagen ist der Besucher verpflichtet, den Kontroll- und Ordnungsdiensten seine Park- bzw. Zufahrtberechtigung oder seine sonstige Berechtigung unaufgefordert vorzuzeigen bzw. nachzuweisen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Die Benutzung der Parkflächen erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Kfz oder seines Inhaltes sowie die Gewährung eines fahrzeugspezifischen Versicherungsschutzes wird vom Veranstalter nicht geschuldet.
(3) Die Öffnungszeiten variieren und ergeben sich je nach Spielansetzung bzw. Veranstaltung. Etwaige Aushänge sind vom Besucher bzw. Nutzer zu beachten. Ein Anspruch auf Einhaltung bestimmter Öffnungszeiten besteht nicht. Die Höchsteinstelldauer beträgt bis zu 3 Stunden nach Spiel- bzw. Veranstaltungsende, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen oder ein gesonderter Aushang erfolgt ist.
(4) Es muss im Schritttempo gefahren werden. Den Anweisungen der Kontroll- und Ordnungsdienste sowie Markierungen und Beschilderungen sind zu befolgen. Kfz dürfen nur innerhalb der markierten bzw. zugewiesenen Parkflächen abgestellt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO.
(5) Ein Aufenthalt auf dem Parkplatzgelände, der nicht im Zusammenhang mit dem Parken eines Kfz zum Zwecke des Besuchs eines Spiels oder dem anschließenden Abholvorgang steht, ist unzulässig, es sei denn der Veranstalter hat für die Parkflächen im Einzelfall einer Veranstaltung einen gesonderten Nutzungszweck festgelegt. Das Campieren oder die Reinigung und/oder Reparatur von Fahrzeugen ist untersagt. Dies gilt des Weiteren auch für das Einstellen von defekten Kfz, das Abstellen bzw. die Lagerung von Treibstoffen, feuergefährlicher Gegenstände jeglicher Art und von Abfällen, das Hupen, „Motor-warm-laufen-lassen“ sowie sonstige Belästigungen durch vermeidbare Abgase und Geräusche.
(6) Der Veranstalter kann auf Kosten und Gefahr des Besuchers und Nutzer der Parkfläche eingestellte Fahrzeuge umstellen und/oder entfernen lassen, insbesondere wenn (a) die Nutzungsberechtigung der Parkfläche für das Spiel bzw. die Veranstaltung abgelaufen ist; (b) ein eingestelltes Kfz durch undichten Tank oder Vergaser oder sonstige Mängel eine Gefahr darstellt; (c) ein eingestelltes Kfz nicht polizeilich zugelassen ist oder während der Dauer des Vertrages durch die Behörden aus dem Verkehr gezogen wird; (d) das Kfz unberechtigt, insbesondere auf Verkehrsflächen oder falschen Parkflächen, abgestellt wurde.
(7) Der Besucher und Nutzer der Parkfläche haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen gegenüber dem Veranstalter oder Dritten schuldhaft verursachte Schäden. Dies umfasst schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkplatzes durch ein Verhalten, das über den zulässigen Gemeingebrauch hinausgeht. Hierzu zählt insbesondere auch das Ablagern von Müll.
(8) Eine Haftung des Veranstalters für Schäden, die durch andere Besucher oder sonstige Dritte verursacht worden sind, ist hingegen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Sachbeschädigung, Diebstahl von Wertgegenständen aus dem Kfz (z.B. Autoradio, Telefon, persönliche Wertgegenstände, Computer, Fotoausrüstung, Sportausrüstung oder ähnliches) oder auf bzw. an dem Kfz befestigte Sachen, soweit den Veranstalter kein Verschulden im Sinne von § 10 dieser Trainings- und Spielgeländeordnung trifft, der im Übrigen ergänzend gilt.
§ 5 Eingangskontrolle
(1) Jeder Besucher ist bei dem Betreten des dem Trainings- und Spielgeländes und/oder seiner Anlagen verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst sein Ticket oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Im Falle einer Personalisierung ist zum Nachweis der Identität ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument (z.B. Personalausweis, Reisepass) mit sich zu führen und auf Verlangen des Clubs und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen.
(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst sowie die Polizei sind berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie die Verbote des § 8 dieser Trainings- und Spielgeländeordnung einhalten und/oder ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich insbesondere auf die Ober- und Beinbekleidung, das Schuhwerk sowie auf mitgeführte Gegenstände (z.B. Taschen).
(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und/oder gegen die Verbote des § 8 dieser Trainings- und Spielgeländeordnung verstoßen und/oder ein Sicherheitsrisiko darstellen und/oder etwaige Zeitangaben für den Zutritt missachten [§ 2 Abs. (3)], können zurückgewiesen und/oder am Betreten des dem Trainings- und Spielgeländes gehindert werden. Dasselbe gilt für Personen, gegenüber denen seitens der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA und/oder des WDFV, DFB und/oder der DFL und/oder eines Vereins der DFL und/oder der UEFA und/oder der FIFA innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Im letztgenannten Fall ist der Veranstalter gehalten, Strafanzeige zu erstatten. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
(4) Jeder Besucher erkennt an, dass der Zutritt zu dem Trainings- und Spielgelände in Bezug auf eine mögliche Infektion mit Covid-19 oder vergleichbare Infektionen auf eigene Gefahr erfolgt. Der BVB weist ausdrücklich alle Besucher darauf hin, dass trotz Beachtung von Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Besucher im Rahmen des Trainings- und Spielgeländebesuches mit Covid-19 oder vergleichbaren Infektionskrankheiten infizieren können. Jeder Besucher erkennt weiter an, dass es bei einer pandemischen Lage dazu kommen kann, dass Veranstaltungen insbesondere aufgrund clubseitig, verbandsseitiger und/oder behördlicher Maßgaben und/oder Maßnahmen und/oder gesetzlicher Bestimmungen nicht in gewohnter Form stattfinden können.
§ 6 Verhalten auf dem Trainings- und Spielgelände
(1) Innerhalb des Trainings- und Spielgeländes hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt wird. Hierzu zählen auch jegliche Formen von Diskriminierung und grenzüberschreitendem Verhalten.
(2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, Ordnungs- und Rettungsdienstes, des Veranstaltungsleiters, des Sicherheitsbeauftragten sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
(3) Alle Auf- und Abgänge, Rettungs- und Fluchtwege sowie Fluchttüren bzw. -tore sind freizuhalten, dürfen nicht verstellt oder in sonstiger Weise in ihrer Funktion geändert werden; Fluchttüren bzw. -tore dürfen nur im Notfall geöffnet werden.
(4) Unbeschadet dieser dem Trainings- und Spielgeländeordnung können zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum im Einzelfall die in Abs. (2) genannten Personen erforderliche Anordnungen erlassen, denen ebenfalls Folge zu leisten ist.
(5) Der Aufenthalt auf dem Trainings- und Spielgelände zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) und/oder der Erhebung von Spieldaten ist nur mit Einwilligung des BVB und in den für diese Zwecke besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig. Ohne Einwilligung des BVB ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder, Beschreibungen und/oder Informationen oder Daten über den Spielverlauf (z.B. Ereignis und/oder Positionsdaten), das Verhalten oder andere Faktoren in einem Spiel oder jede Art der Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material in einem Spiel (sei es mit elektronischen Geräten oder auf andere Weise) zu kommerziellen Zwecken (insb. für Wetten und Glücksspiel) zu sammeln und/oder zu erheben und/oder zu übertragen und/oder herzustellen, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Verwendung und im Einklang mit § 6 Abs. (5). Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des BVB. Hierzu zählt auch die anderweitige Nutzung oder eine Weitergabe der Aufnahmen über den privaten Bereich hinaus an Dritte oder eine Veröffentlichung in den Medien, insbesondere im Rahmen des Weiterverkaufs / der Weitervergabe von Tickets (z.B. auf Internetplattformen). In jedem Fall ist es untersagt, ohne Einwilligung des BVB´s Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen live oder zeitversetzt zu übertragen und/oder im Internet, insbesondere auf Social Media Plattformen und/oder Apps, und/oder anderen Medien (einschließlich Mobile Devices wie z.B. Smartphones, Tablets etc.) öffentlich wiederzugeben und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten benutzt werden, dürfen nicht ohne Einwilligung des BVB oder eines vom BVB autorisierten Dritten auf das Trainings- und Spielgelände gebracht werden. Der BVB weist darauf hin, dass die DFL, der DFB und die UEFA /vgl. § 4 Abs. (2) berechtigt sind, unter Verstoß gegen diese Bestimmung übertragene und/oder öffentlich wiedergegebene Aufnahmen zu löschen oder löschen zu lassen. Der BVB weist weiter darauf hin, dass die DFL, der DFB und/oder die UEFA ermächtigt werden können, darüberhinausgehende Ansprüche des BVB gegen den Zuschauer im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen und Bedingungen kann Besuchern der Zutritt zum dem Trainings- und Spielgelände verweigert oder sie können des dem Trainings- und Spielgeländes verwiesen werden. Im Übrigen wird auf die „Medienrichtlinie Nachwuchsleistungszentrum“ des BVB verwiesen.
(6) Video- und Fotoaufnahmen durch Besucher an Spieltagen sind nur für private Zwecke und ausschließlich mit Geräten erlaubt, die nach Ausstattung und Größe offensichtlich allein für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Auf dem gesamten dem Trainings- und Spielgelände ist es untersagt, Fotos, Videos, Bildaufnahmen o.Ä. ohne Einwilligung des abgebildeten dem Trainings- und Spielgeländebesuchers aufzunehmen, zu speichern, zu veröffentlichen und/oder öffentlich zugänglich zu machen.
§ 7 Besondere Bestimmungen zur Ausübung des Hausrechtes
Borussia Dortmund spricht sich gegen rassistische, gewaltverherrlichende, antisemitische, nationalistische, ausländerfeindliche sowie extrem rechte und/oder demokratiefeindliche Tendenzen jeder Art, diesbezüglich politische Agitation und Meinungskundgebung aus. Der Veranstalter behält sich daher vor, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, (a) die demokratiefeindlichen und/oder extrem rechten Parteien, Vereinigungen oder Organisationen angehören und/oder (b) eindeutig der demokratiefeindlichen und/oder extrem rechten Szene zuzuordnen sind und/oder (c) bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische, diskriminierende, gewaltverherrlichende, diffamierende oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren, von dieser auszuschließen und/oder – auch im Vorfeld – ein örtliches Stadionverbot auszusprechen; § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 8 Verbote
(1) Den Besuchern des dem Trainings- und Spielgeländes ist das Mitführen bzw. Nutzen folgender Gegenstände untersagt:
a) Rassistische, antisemitische, gewaltverherrlichende, diskriminierende und/oder extreme rechte bzw. demokratiefeindliche Propagandamittel, politische oder religiöse Medien und/oder Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter, sofern Anlass zu der Annahme besteht, dass diese im dem Trainings- und Spielgelände unangemessen zur Schau gestellt werden; dies gilt für solche Inhalte auch dann, wenn es strafrechtlich nicht relevant ist; entsprechendes gilt insbesondere für Kleidung, die der extrem rechten Szene zuzuordnen ist (z.B. mit Schriftzügen und/oder Symbolen wie: Thor Steinar, Consdaple, Borussenfront, HoGeSa (Hooligans gegen Salafisten), GnuHonnters, White Rex etc.);
b) Waffen jeder Art sowie alle Gegenstände, die als Waffen, insbesondere als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen, oder Wurfgeschosse geeignet sind bzw. verwendet werden können;
c) Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen oder sonstige Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen;
d) Glasbehälter, Flaschen (auch PET-Flaschen), Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
e) sperrige Gegenstände wie Hocker, Stühle, Kisten, Kinderwägen und -sitze, Babyschalen, Rollatoren);
f) Fackeln, Wunderkerzen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben, Rauchtöpfe, Rauchfackeln und/oder andere pyrotechnische Gegenstände und/oder sämtliche anderen pyrotechnischen Gegenstände und Stoffe bzw. Stoffgemische - jeweils einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen;
g) Fahnen- und/oder Transparentstangen, die länger als 1,50 Meter oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist;
h) mechanisch und/oder elektrisch betriebene Lärminstrumente;
i) Getränke und Lebensmittel aller Art, Drogen;
j) Tiere;
k) Laser-Pointer;
l) Reisekoffer, Taschen und Rucksäcke;
m) Fotokameras/ -apparate, Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung oder Veröffentlichung sowie Zubehör (z.B. Fotokoffer, Stative und insbesondere Tele- bzw. Wechselobjektive), sofern keine Zustimmung des Veranstalters im Sinne des § 5 Abs. 6 der Trainings- und Spielgeländeordnung vorliegt;
n) Gegenstände, die geeignet und/oder dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern oder Kleidungsstücke, die offensichtlich zu Vermummungszwecken mitgeführt werden;
o) sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit im und rund um das dem Trainings- und Spielgelände andere Besucher, Spieler und/oder Offizielle zu gefährden oder unangemessen zu beeinträchtigen.
Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände im gesamten dem Trainings- und Spielgeländebereich nur mit Einwilligung des Clubs erlaubt: Fahnen- und Transparentstangen mit einer Länge von über 1,5 m und/oder mit einem größeren Durchmesser als 3 cm, Doppelhalter, Spruchbänder, Banner, Fahnen und Transparente mit einer Fläche von mehr als 2 qm, mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente und/oder Geräte zur Geräusch- und/oder Sprachverstärkung.
(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin, auf dem Trainings- und Spielgelände und/oder in den Anlagen:
a) Äußerungen, Gesten und/oder ein äußeres Erscheinungsbild, die bzw. das nach Art und Inhalt objektiv geeignet sind, Dritte zu diffamieren, insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Abstammung bzw. ethnischer Herkunft; dies beinhaltet insbesondere das Verbot, rassistische, a antisemitische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, obszön anstößige, provokativ beleidigende sowie extrem rechte und/oder demokratiefeindliche Parolen zu äußern oder zu verbreiten oder Tattoos und/oder Körperschmuck, die bzw. der Schriftzüge oder Symbole mit eindeutiger rassistischer, antisemitischer, gewaltverherrlichender, diskriminierender sowie extrem rechter und/oder demokratiefeindlicher Tendenz aufweisen bzw. aufweist, zur Schau zu stellen oder allgemein sichtbar zu tragen;
b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spiel- und Trainingsfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
c) ohne entsprechende Erlaubnis das Spiel- und Trainingsfeld zu betreten und/oder Absperrgitter bzw. Umfriedungen zu besteigen oder zu passieren und/oder Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spiel-/Trainingsfeld. den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;
d) offensichtlich alkoholisiert, unter Drogeneinfluss stehend und/oder vermummt zu sein, sich gewalttätig oder in sonstiger Weise wider die öffentliche Ordnung zu verhalten oder die Besorgnis eines solchen Verhaltens zu erwecken
e) mit Gegenständen oder Flüssigkeit aller Art auf die Sportflächen oder die Besucherbereiche zu werfen;
f) Feuer, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben, Rauchtöpfe, Rauchfackeln und/oder andere pyrotechnische Gegenstände einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen zu entzünden, abzubrennen und/oder abzuschießen;
g) ohne Erlaubnis Eintrittskarten zu verkaufen, ein Ticket und/oder die in oder auf dem Ticket aufgedruckten verankerten Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Platzdaten, Barcode, QR-Code, Ticket- und/oder Rechnungsnummer) ganz oder teilweise zu manipulieren, unkenntlich zu machen, zu fälschen und/oder zu beschädigen und/oder sich wissentlich mit einem solchen Ticket Zugang zu verschaffen;
h) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
i) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Trainings- und Spielgelände in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen (bei Zuwiderhandlung wird eine pauschale Reinigungsgebühr in Höhe von € 50,00 erhoben; vgl. § 9 Abs. 3);
j) Wege und Flächen zu befahren, soweit keine besondere Erlaubnis besteht;
k) das Präsentieren von (rechtswidrig erlangten) Fanartikeln/Fanutensilien jeglicher Art;
l) sichtbehindernde Transparente mit dem Zweck, unerlaubte Handlungen zu verdecken oder zu ermöglichen, zu entrollen und/oder Gegenstände in einer Art und Weise zu nutzen, welche die Feststellung der Identität verhindern (Vermummungsverbot);
m) zu rauchen. Auf dem Trainings- und Spielgelände gilt ein generelles Rauchverbot; das betrifft sämtliche Rauchwaren (Zigaretten, Zigarren, Pfeife, IQOS, E-Zigarette).
(3) Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verbote liegt auch dann vor, wenn ein Besucher zu einer verbotenen Handlung eines anderen Besuchers Beihilfe leistet oder einen anderen Besucher zu einer verbotenen Handlung anstiftet oder diesen hierbei unterstützt.
(4) Es ist ebenfalls verboten, sich dem Trainings- und Spielgelände und/oder seiner Anlagen bei Veranstaltungen im Sinne dieser dem Trainings- und Spielgeländeordnung mit mehreren Personen mit erkennbarem Willen auf Störung des öffentlichen Friedens oder Störung der planmäßigen Durchführung der Veranstaltung zu einem gemeinschaftlichen Handeln zu versammeln.
(5) Gewerbliche Betätigung, die Verteilung oder der Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekten o.ä. sowie Sammlungen oder die Lagerung von Gegenständen ist innerhalb des dem Trainings- und Spielgeländes nur mit vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Erlaubnis der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA oder des jeweiligen Veranstalters gestattet. Handlungen, die zu einer direkten oder indirekten kommerziellen Assoziation mit dem Club, dem DFB, dem WDFV, der Veranstaltung oder Teilen davon führen können, sind im gesamten dem Trainings- und Spielgeländebereich ohne schriftliche Einwilligung des BVB oder von vom BVB autorisierten Dritten verboten. Es ist insbesondere untersagt, im Trainings- und Spielgeländebereich
(i) eine derartige Assoziation durch unerlaubte Nutzung von Logos oder sonstigen Kennzeichen anderweitig herzustellen oder dies zu versuchen,
(ii) gezielt kommerzielle Werbung aller Art zu betreiben, z.B. Werbebroschüren oder andere schriftliche Informationen zu verteilen, die ein Geschäft, eine Sache oder eine Dienstleistung betreffen,
(iii) Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleidung oder sonstige Gegenstände oder (Dienst-) Leistungen anzubieten, zu verkaufen oder mit Verkaufsabsicht mit sich zu führen.
§ 9 Zuwiderhandlungen
(1) Personen, die gegen die Vorschriften der Trainings- und Spielgeländeordnung kann unbeschadet weiterer Rechte von Borussia Dortmund ggf. auch ohne Entschädigung der Zutritt zum dem Trainings- und Spielgelände verweigert und/oder können von dem Trainings- und Spielgelände verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen.
(2) Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb des dem Trainings- und Spielgeländes im Zusammenhang mit einer Veranstaltung die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann unbeschadet weiterer Rechte von Borussia Dortmund ohne Entschädigung ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Stadionverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das dem Trainings- und Spielgelände beschränkt oder bundesweit ausgesprochen werden. Es gelten die Richtlinien des DFB zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen sowie des DFB-Ausschusses für Sicherheitsangelegenheiten zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung.
(3) Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen § § 6 Absatz 1 und 5, § 7 und § 8 der dem Trainings- und Spielgeländeordnung ist der Verletzer verpflichtet, an Borussia Dortmund eine in das billige Ermessen von Borussia Dortmund gestellte Vertragsstrafe zu zahlen, die nach Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit bestimmt und festgesetzt wird. Der Verletzer ist in diesem Fall berechtigt, die Höhe der Vertragsstrafe durch das örtlich und sachlich zuständige Gericht überprüfen zu lassen. Im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung ist der Besucher insbesondere verpflichtet zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Veranstalter in Höhe von
- 50,00 € bei einem Verstoß gegen § 8 Absatz 2 lit. i);
- bis zu 500,00 € bei einem Verstoß gegen § 8 Absatz 1 lit. f), § 8 Absatz 2 lit. a), d), h), j) und k);
- bis zu 1.500,00 € bei einem Verstoß gegen § 6 Absatz 5, § 8 Absatz 1 lit. k) und § 8 Absatz 2 lit. b), c), e), f), g) und m) der Trainings- und Spielgeländeordnung.
Weitere darüber hinaus reichende Schadenersatz-, Unterlassungs- oder sonstige vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.
(4) Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
(5) Verbotenerweise mitgeführte Sachen und/oder Gegenstände werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung gegen Erstattung der durch die Sicherstellung sowie Rückgabe entstandenen Kosten zurückgegeben oder spätestens nach Ablauf von vier Wochen nach der Veranstaltung auf Kosten des Besuchers vernichtet. Der Veranstalter haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von sichergestellten Gegenständen.
(6) Maßnahmen nach § 8 sowie § 9 Abs. (1) bis (6) schließen Ansprüche (z.B. Rückerstattung von Eintrittsgeldern) gegen Borussia Dortmund und/oder gegen den jeweiligen Veranstalter aus.
(7) Sollte Borussia Dortmund aufgrund Zuwiderhandlungen von Besuchern gegen diese Trainings- und Spielgeländeordnung durch Verbände wie insbesondere die FIFA, die UEFA, den DFB, WDFV, FLVW oder die DFL auf Schadensersatz und/oder auf Leistung einer Geldstrafe in Anspruch genommen werden, ist der zuwiderhandelnde Besucher regresspflichtig.
§ 10 Hausrecht
Das Haus- und Aufsichtsrecht üben grundsätzlich Borussia Dortmund und ihre Bediensteten und Erfüllungsgehilfen sowie bei Veranstaltungen zusätzlich die Polizei, der Kontroll- und Ordnungsdienst sowie ggf. der seitens Borussia Dortmund ermächtigte jeweilige Veranstalter aus.
§ 11 Haftung
(1) Das Betreten und Benutzen des Trainings- und Spielgeländes und/oder seiner Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sowie die Haftung für indirekte Schäden und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Schäden sind ausgeschlossen, soweit Borussia Dortmund, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
(3) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen in denen kraft Gesetzes oder in den Fällen einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) zwingend gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(4) Unfälle und/oder Schäden sind Borussia Dortmund unverzüglich zu melden. Borussia Dortmund haftet - soweit zulässig - für Personen- und/oder Sachschäden nur bis zur Höhe der versicherten Risiken.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Neben den Bestimmungen dieser Trainings- und Spielgeländeordnung gelten die weiteren Bestimmungen des Veranstalters (z.B. die ATGB“), die einschlägigen Bestimmungen der nationalen und/oder internationalen Verbände (z.B. WDFV, DFB, DFL, UEFA und/oder FIFA) und ergänzend Deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen (IPR) und des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Trainings- und Spielgeländeordnung ganz und/oder teilweise ungültig sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung bzw. der unwirksame Teil einer solchen Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Regelungslücken.
Stand: Juli 2024
Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA