§ 7

Besondere Bestimmungen zur Ausübung des Hausrechtes

Borussia Dortmund spricht sich gegen rassistische, gewaltverherrlichende, antisemitische, nationalistische, ausländerfeindliche sowie rechts- und/oder linksextreme Tendenzen jeder Art, diesbezüglich politische Agitation und Meinungskundgebung aus. Der Veranstalter behält sich daher vor, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, (a) die links- und/oder rechtsradikalen Parteien, Vereinigungen oder Organisationen angehören und/oder (b) eindeutig der links- und/oder rechtsradikalen Szene zuzuordnen sind und/oder (c) bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische, diskriminierende, gewaltverherrlichende, diffamierende oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren, von dieser auszuschließen und/oder – auch im Vorfeld – ein örtliches Stadionverbot auszusprechen; § 9 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 8

Verbote

(1)    Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen bzw. Nutzen folgender Gegenstände untersagt:

a)     Rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende und/oder rechts- bzw. linksradikale Propagandamittel, politische oder religiöse Medien und/oder Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter, sofern Anlass zu der Annahme besteht, dass diese im Stadion unangemessen zur Schau gestellt werden; dies gilt für solche Inhalte auch dann, wenn es strafrechtlich nicht relevant ist; entsprechendes gilt insbesondere für Kleidung (z.B. mit Schriftzügen und/oder Symbolen wie: Thor Steinar, Consdaple, Borussenfront, HoGeSa (Hooligans gegen Salafisten), GnuHonnters, White Rex etc.);

b)     Waffen jeder Art sowie alle Gegenstände, die als Waffen, insbesondere als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen, oder Wurfgeschosse geeignet sind bzw. verwendet werden können;

c)     Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen oder sonstige Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen;

d)     Glasbehälter, Flaschen (auch PET-Flaschen), Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;

e)     sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Kinderwägen, Rollatoren (das Mitführen von Rollstühlen ist nur für den Zugang über das Marathontor-Süd möglich und vorgesehen);

f)     Fackeln, Wunderkerzen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben, Rauchtöpfe, Rauchfackeln und/oder andere pyrotechnische Gegenstände und/oder sämtliche anderen pyrotechnischen Gegenstände und Stoffe bzw. Stoffgemische - jeweils einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen;

g)     Fahnen- und/oder Transparentstangen, die länger als 1,50 Meter oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist;

h)     mechanisch und/oder elektrisch betriebene Lärminstrumente;

i)      Getränke und Lebensmittel aller Art, Drogen;

j)     Tiere;

k)     Laser-Pointer;

l)          Reisekoffer, Taschen und Rucksäcke – siehe § 2 Abs. (5);

m)       Fotokameras/ -apparate, Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung oder Veröffentlichung sowie Zubehör (z.B. Fotokoffer, Stative und insbesondere Tele- bzw. Wechselobjektive), sofern keine Zustimmung des Veranstalters im Sinne des § 8 Abs. 5 der Stadionordnung vorliegt;

n)        Gegenstände, die geeignet und/oder dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern oder Kleidungsstücke, die offensichtlich zu Vermummungszwecken mitgeführt werden;

  • o)        sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit im und rund um das Stadion, andere Besucher, Spieler und/oder Offizielle zu gefährden oder unangemessen zu beeinträchtigen.

 

Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände im gesamten Stadionbereich nur mit Einwilligung des Clubs erlaubt: Fahnen- und Transparentstangen mit einer Länge von über 1,5 m und/oder mit einem größerem Durchmesser als 3 cm, Doppelhalter, Spruchbänder, Banner, Fahnen und Transparente mit einer Fläche von mehr als 2 qm, mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente und/oder Geräte zur Geräusch- und/oder Sprachverstärkung.

 

(2)    Verboten ist den Besuchern weiterhin, im Stadion und/oder in den Anlagen:

a)     Äußerungen, Gesten und/oder ein äußeres Erscheinungsbild, die bzw. das nach Art und Inhalt objektiv geeignet sind, Dritte zu diffamieren, insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Abstammung bzw. ethnischer Herkunft; dies beinhaltet insbesondere das Verbot, rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende, obszön anstößige, provokativ beleidigende sowie rechts- und/oder linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten oder Tattoos und/oder Körperschmuck, die bzw. der Schriftzüge oder Symbole mit eindeutiger rassistischer, fremdenfeindlicher, gewaltverherrlichender, diskriminierender sowie rechts- und/oder linksradikaler Tendenz aufweisen bzw. aufweist, zur Schau zu stellen oder allgemein sichtbar zu tragen;

b)     nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;

c)     ohne entsprechende Erlaubnis das Spielfeld zu betreten und/oder Absperrgitter bzw. die Umfriedung des Stadioninnenraums zu besteigen oder zu passieren und/oder Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;

d)     offensichtlich alkoholisiert, unter Drogeneinfluss stehend und/oder vermummt zu sein, sich gewalttätig oder in sonstiger Weise wider die öffentliche Ordnung zu verhalten oder die Besorgnis eines solchen Verhaltens zu erwecken

e)     mit Gegenständen oder Flüssigkeit aller Art auf die Sportflächen oder die Besucherbereiche zu werfen;

f)     Feuer, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben, Rauchtöpfe, Rauchfackeln und/oder andere pyrotechnische Gegenstände einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen zu entzünden, abzubrennen und/oder abzuschießen;

g)     ohne Erlaubnis Eintrittskarten zu verkaufen;

h)     bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;

i)      außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen (bei Zuwiderhandlung wird eine pauschale Reinigungsgebühr in Höhe von € 50,00 erhoben; vgl. § 9 Abs. 3);

j)     Wege und Flächen zu befahren, soweit keine besondere Erlaubnis besteht;

k)     das Präsentieren von (rechtswidrig erlangten) Fanartikeln/Fanutensilien jeglicher Art der gegnerischen Mannschaft;

l)      Gegenstände in einer Art und Weise zu nutzen, welche die Feststellung der Identität verhindern (Vermummungsverbot); von diesem Verbot ist das Tragen einer Maske als „Mund-Nasen-Schutz“ als Vorgabe des Hygieneschutzkonzeptes indes ausgenommen;

 

(3)    Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verbote liegt auch dann vor, wenn ein Besucher zu einer verbotenen Handlung eines anderen Besuchers Beihilfe leistet oder einen anderen Besucher zu einer verbotenen Handlung anstiftet oder diesen hierbei unterstützt.

 

(4)    Es ist ebenfalls verboten, sich im Stadion und/oder den Anlagen des Stadions bei Veranstaltungen im Sinne dieser Stadionordnung mit mehreren Personen mit erkennbarem Willen auf Störung des öffentlichen Friedens oder Störung der planmäßigen Durchführung der Veranstaltung zu einem gemeinschaftlichen Handeln zu versammeln.

 

(5)    Gewerbliche Betätigung, die Verteilung oder der Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekten o.ä. sowie Sammlungen oder die Lagerung von Gegenständen ist innerhalb des Stadions nur mit vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Erlaubnis der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA oder des jeweiligen Veranstalters gestattet. Handlungen, die zu einer direkten oder indirekten kommerziellen Assoziation mit dem Club, dem DFB, dem WDFV, der Veranstaltung oder Teilen davon führen können, sind im gesamten Stadionbereich ohne schriftliche Einwilligung des BVB oder von vom BVB autorisierten Dritten verboten. Es ist insbesondere untersagt, im Stadionbereich

(i)     eine derartige Assoziation durch unerlaubte Nutzung von Logos oder sonstigen Kennzeichen anderweitig herzustellen oder dies zu versuchen,

(ii)    gezielt kommerzielle Werbung aller Art zu betreiben, z.B. Werbebroschüren oder andere schriftliche Informationen zu verteilen, die ein Geschäft, eine Sache oder eine Dienstleistung betreffen,

(iii)   Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleidung oder sonstige Gegenstände oder (Dienst-) Leistungen anzubieten, zu verkaufen oder mit Verkaufsabsicht mit sich zu führen.

§ 9

Zuwiderhandlungen

(1)    Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung, insbesondere gegen die besonderen Aufenthalts-, Hygiene- und Infektionsschutzregeln während der Dauer der Covid-19 Pandemie des § 2 dieser Stadionordnung, insbesondere gegen die Maskenpflicht verstoßen, kann unbeschadet weiterer Rechte von Borussia Dortmund ggf. auch ohne Entschädigung der Zutritt zum Stadion verweigert und/oder können aus dem Stadion verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen.

(2)    Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb des Stadions im Zusammenhang mit einer Veranstaltung die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann unbeschadet weiterer Rechte von Borussia Dortmund ohne Entschädigung ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Stadionverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das Stadion beschränkt oder bundesweit ausgesprochen werden. Es gelten die Richtlinien des DFB zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen sowie des DFB-Ausschusses für Sicherheitsangelegenheiten zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung.

(3)    Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen § 2, § 6 Absatz 1 und 5, § 7 und § 8 der Stadionordnung ist der Verletzer verpflichtet, an Borussia Dortmund eine in das billige Ermessen von Borussia Dortmund gestellte Vertragsstrafe zu zahlen, die nach Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit bestimmt und festgesetzt wird. Der Verletzer ist in diesem Fall berechtigt, die Höhe der Vertragsstrafe durch das örtlich und sachlich zuständige Gericht überprüfen zu lassen. Im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung ist der Besucher insbesondere verpflichtet zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Veranstalter in Höhe von

 

-      50,00 € bei einem Verstoß gegen § 8 Absatz 2 lit. g) und h), l),m);

-      bis zu 500,00 € bei einem Verstoß gegen § 2 Abs. (4), § 8 Absatz 1 lit. f), § 8 Absatz 2 lit. a) bis d), j) und k);

-      bis zu 1.500,00 € bei einem Verstoß gegen § 2 Abs. (2), § 6 Absatz 5 und § 8 Absatz 2 lit. e) der Stadionordnung.

 

Weitere darüber hinaus reichende Schadenersatz-, Unterlassungs- oder sonstige vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.

 

(4)    Der Veranstalter, hier insbesondere der Ordnungsdienst, ist angewiesen und berechtigt, Zuschauer, die gegen § § 2 Abs. und (2) und (4) dieser Stadionordnung verstoßen, aus dem benannten Bereich zu entfernen oder aus dem Stadion zu verweisen;

(5)    Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.

(6)    Verbotenerweise mitgeführte Sachen und/oder Gegenstände werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung gegen Erstattung der durch die Sicherstellung sowie Rückgabe entstandenen Kosten zurückgegeben oder spätestens nach Ablauf von vier Wochen nach der Veranstaltung auf Kosten des Besuchers vernichtet. Der Veranstalter haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von sichergestellten Gegenständen.

(7)    Maßnahmen nach §8 sowie § 9 Abs. (1) bis (6) schließen Ansprüche (z.B. Rückerstattung von Eintrittsgeldern) gegen Borussia Dortmund und/oder gegen den jeweiligen Veranstalter aus.

(8)    Sollte Borussia Dortmund aufgrund Zuwiderhandlungen von Besuchern gegen diese Stadionordnung durch Verbände wie insbesondere die FIFA, die UEFA, den DFB, WDFV oder die DFL auf Schadensersatz und/oder auf Leistung einer Geldstrafe in Anspruch genommen werden, ist der zuwiderhandelnde Besucher regresspflichtig.

§ 10

Hausrecht / Aufsicht / Fundsachen

(1)    Das Haus- und Aufsichtsrecht üben grundsätzlich Borussia Dortmund und ihre Bediensteten und Erfüllungsgehilfen sowie bei Veranstaltungen zusätzlich die Polizei, der Kontroll- und Ordnungsdienst sowie ggf. der seitens Borussia Dortmund ermächtigte jeweilige Veranstalter aus.

(2)    Während des pandemiebedingten Sonderspielbetriebes besteht keine Möglichkeit, aufgefundene Wertgegenstände bei Fußballveranstaltungen von Borussia Dortmund im Fundbüro abzugeben.

§ 11

Haftung

 

(1)    Das Betreten und Benutzen des Stadions und/oder seiner Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr; siehe hierzu insbesondere auch § 2 Abs. (5).

(2)    Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sowie die Haftung für indirekte Schäden und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Schäden sind ausgeschlossen, soweit Borussia Dortmund, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(3)    Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen in denen kraft Gesetzes oder in den Fällen einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) zwingend gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 

(4)    Unfälle und/oder Schäden sind Borussia Dortmund unverzüglich zu melden. Borussia Dortmund haftet - soweit zulässig - für Personen- und/oder Sachschäden nur bis zur Höhe der versicherten Risiken.

§ 12

Schlussbestimmungen

(1)    Neben den Bestimmungen dieser Stadionordnung gelten die weiteren Bestimmungen des Veranstalters (z.B. die ATGB“), die einschlägigen Bestimmungen der nationalen und/oder internationalen Verbände (z.B. WDFV, DFB, DFL, UEFA und/oder FIFA) und ergänzend Deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen (IPR) und des UN-Kaufrechts (CISG).

(2)    Sollte eine Bestimmung dieser Stadionordnung ganz und/oder teilweise ungültig sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung bzw. der unwirksame Teil einer solchen Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Regelungslücken.

Stand: September 2021  

Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA